FAZ 12.02.2026
18:04 Uhr

Prozess in Frankfurt: „Hohe Hürden“ für Klage von Oligarch Usmanow gegen UBS


Der russische Oligarch Alischer Usmanow verklagt die UBS-Tochter UBS Europe SE auf Schadenersatz. Es geht um falsche und schädigende Geldwäscheverdachtsmeldungen. Die Bank sieht das anders.

Prozess in Frankfurt: „Hohe Hürden“ für Klage von Oligarch Usmanow gegen UBS

Für den Kläger sieht es nicht gut aus. Hohe Hürden bestehen für seine Forderungen, hat die Richterin gesagt. Er muss nachweisen, dass die Bank vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Verdachtsmeldungen wegen Geldwäsche vorgenommen hat. Am Donnerstag sind die Klägervertreter des russisch-usbekischen Oligarchen Alischer Usmanow und die Vertreter der UBS Europe SE vor dem Frankfurter Landgericht in der mündlichen Verhandlung aufeinandergetroffen. Der Unternehmer, dessen Vermögen aus der Metallindustrie und Technologieinvestments stammt und der als einer der reichsten Männer Russlands gilt, klagt auf Feststellung, dass ihm gegen die deutsche Tochter der Schweizer Großbank Schadenersatz zusteht. Seine Anwälte, Peter Gauweiler und Stefanie Rabenau, sehen in einer Reihe von zwischen 2018 und 2022 erstatteten Meldungen bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Vertragsverletzungen und deliktische Verfehlungen der Bank. Die UBS, vertreten durch Finn Zeidler von der Kanzlei Gibson Dunn, wies dies am Donnerstag zurück und berief sich auf gesetzliche Pflichten und branchenübliche Praxis. Die Richterin umriss die Ausgangslage: Im Jahr 2015 war die Geschäftsbeziehung zwischen Usmanow und der UBS nach umfangreicher Due Diligence begründet worden. Die Bank führte ihn als „politisch exponierte Person“ (PEP) – eine Kategorie, die Banken zu verstärkter Prüfung und laufendem Monitoring verpflichtet. Für Ausgaben in Deutschland nutzte Usmanows Umfeld unter anderem Konten der Gesellschaften Tegernsee Ltd. und Omnia Services Cyprus Ltd. Bank: Rufschädigung durch Meldungen sei fernliegend Von 2018 an meldete UBS erste Auffälligkeiten, 2019 und 2020 folgten weitere Meldungen, seit 2022 sind die Konten infolge der EU-Sanktionen eingefroren. Im selben Jahr leitete die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverdachts ein. Durchsuchungen von Immobilien und einer Yacht wurden vom Frankfurter Landgericht 2023 als rechtswidrig erklärt, weil ein Anfangsverdacht nicht belegt gewesen sei. Die Klägerseite sieht darin eine steigende Eskalation, die mit den Meldungen der UBS an die FIU begonnen habe. Meldungen an die FIU seien rechtswidrig erfolgt und enthielten unvollständige und teils falsche Angaben, etwa die Charakterisierung zweier Barabhebungen von insgesamt 170.000 Euro im Frühjahr 2018 als „auffälliges Verhalten“ oder die Bewertung von Geldflüssen zwischen den Unternehmen Omnia und Tegernsee als verdächtig. Die Bank habe so das Bankgeheimnis verletzt und rufschädigende Ermittlungen ausgelöst; zudem sei das Vorgehen eine der Ursachen für die Sanktionspolitik gegen Usmanow gewesen. Die beklagte UBS wies darauf hin, dass Verdachtsmeldungen rechtlich geboten seien, sobald kriminelle Hintergründe nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Bank komme dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Von knapp 90 auffälligen Transaktionen sei nur ein kleiner Teil tatsächlich gemeldet worden. Eine Rufschädigung durch nicht öffentliche FIU-Meldungen sei überdies fernliegend, und die Kausalität zwischen Meldungen und späteren Durchsuchungen oder Sanktionen sei nicht nachweisbar. Auch andere Institute hätten Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Konten gemeldet, die mit Usmanow in Verbindung gebracht würden. Eine gütliche Einigung scheiterte in der Verhandlung Die Richterin legte die juristischen Hürden für die Kläger dar: Nach Paragraph 43 des Geldwäschegesetzes sind Meldungen zulässig, wenn Tatsachen auf mögliche Geldwäsche hindeuteten. Paragraph 48 des Geldwäschegesetzes schützt meldende Institute, solange sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Unwahres melden. Unvollständigkeit allein mache eine Meldung nicht „unwahr“, solange der Sachverhalt nicht entstellend verkürzt werde. Die Klägervertreter hielten dagegen, dass die Bank wegen des PEP-Status Usmanows vor der Kontoeröffnung monatelang mehr Wissen über seine Vermögensherkunft gesammelt habe als bei üblichen Kunden, einschließlich des Hintergrunds, dass der nach den Angaben wegen einer Erkrankung häufiger in Deutschland lebende Russe Ausgaben über Dienstleister abwickle. So seien die Mittel etwa aus der Schweiz gekommen und dort bereits auf mögliche Geldwäsche geprüft worden. Hohe Barabhebungen eines Milliardärs bildeten zudem keinen belastbaren Verdachtsgrund. Eine gütliche Einigung scheiterte in der Verhandlung. Die UBS bot im Falle einer Rücknahme der Klage allenfalls Teilung der Kosten an. Als das durch die Klägervertreter nicht angenommen wurde, beantragte die Bank die Abweisung der Klage. Die Entscheidung soll im April fallen.