Einspeisungen nicht in jedem Fall möglich: Mit diesen Worten sorgte der Reutlinger Stromnetzbetreiber Fairnetz im Sommer für Aufsehen. Unter Verweis auf die Netzstabilität und die rund 11.700 angeschlossenen Photovoltaikanlagen kündigte das Unternehmen an, dass es in einzelnen Gebieten vorübergehend keine Einspeisegenehmigung für neue Anlagen erteilen könne, weil das Netz überlastet sei. Reutlingen liegt in Baden-Württemberg. Dort wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes zum 1. Januar 2022 eine Solarpflicht eingeführt. Seitdem müssen neu gebaute Nichtwohngebäude und offene Parkplätze mit Solaranlagen ausgestattet werden. Später hat das Bundesland diese Pflicht auf neue Wohngebäude und grundlegende Dachsanierungen ausgeweitet. Die Mehrheit der übrigen Bundesländer hat mittlerweile ähnliche Regelungen. Dies geschah teilweise in der jeweiligen Bauordnung, teilweise aber auch in besonderen Landesgesetzen. Von 2027 an greifen zudem schrittweise die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie, die zuerst für neu zu errichtende öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude gelten. Eine allgemeine gesetzliche Solarpflicht für unveränderte Bestandsimmobilien gibt es bislang nirgends, auch wenn unseriöse Werbeanzeigen manchmal das Gegenteil suggerieren. Die Sonne stellt keine Rechnung Für den jeweiligen Bauherrn bedeutet die Solarpflicht zunächst zusätzliche Kosten für die Planung und den Bau. Es gilt zwar das Bonmot, dass die Sonne keine Rechnung schreibt. Dies gilt aber nicht für die Verkäufer von Solaranlagen und die mit der Installation beauftragten Handwerker. Eigentümer privater Wohnimmobilien profitieren zumindest davon, dass die Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen unter der Ampelregierung auf null reduziert worden ist. Wie lange dieses Steuergeschenk erhalten bleibt, steht jedoch in den Sternen. Auch die öffentlichen Fördermittel hängen vom guten Willen des Gesetzgebers ab. Wer einen Neubau oder eine Dachsanierung in einem Bundesland mit Solarpflicht plant, ist mit vielen Fragen konfrontiert, zum Beispiel, ob das konkrete Bauvorhaben überhaupt darunter fällt. Hier lohnt sich eine gründliche Lektüre des einschlägigen Landesrechts. So gilt in Hessen die Solarpflicht für alle Parkplätze mit mindestens 36 Stellplätzen, in Baden-Württemberg aber erst ab 76. Dafür erfasst die baden-württembergische Regelung prinzipiell alle Vorhaben unabhängig vom Eigentümer, während das hessische Gesetz die Verpflichtung auf landeseigene Gebäude beschränkt. Der Denkmalschutz steht einer Solarpflicht nicht generell entgegen. Es ist gerichtlich geklärt, dass die bundesrechtliche Vorrangregelung für erneuerbare Energien die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer übertrumpft. Besteht eine gesetzliche Pflicht, muss der Bauherr über die technische Umsetzung entscheiden. Die Solarpflicht in den Bundesländern ist insoweit technologieoffen, dass sie sowohl die Erzeugung von Strom mittels Photovoltaik als auch die Erzeugung von Wärme mittels solarthermischer Anlagen akzeptiert. Für Bauwillige mit ausgeprägter Entscheidungsschwäche werden auf dem Markt auch Hybridlösungen angeboten, also Anlagen mit paralleler Produktion von Strom und Wärme. Freiflächen verpachten In diesem Zusammenhang stellt sich für den Eigentümer der Immobilie auch die Frage, ob er die Anlage selbst errichten und betreiben will oder dies einem Dritten mit entsprechender Projekterfahrung und standardisierten Betreiberprozessen überträgt. Dafür eröffnen die gesetzlichen Regeln einen Spielraum, indem sie eine Verpachtung der Dachflächen oder Parkplatzflächen zulassen. In der Praxis findet sich in der Regel nur bei größeren Flächen ein interessierter Pächter. Insbesondere bei freistehenden Einfamilienhäusern bleibt dem Eigentümer oft nichts anderes übrig, als die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Den Landesgesetzgebern ist durchaus bewusst, dass die Solarpflicht den Neubau und die Dachsanierung verteuert. Gewisse Mehrkosten werden dabei als zumutbar angesehen. Überschreiten diese Mehrkosten aber die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, kann der Bauherr bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung beantragen. In Baden-Württemberg ist diese Grenze klar geregelt: Für Neubauten sind es zehn Prozent der Baukosten für Wohngebäude, 20 Prozent für Nichtwohngebäude und 30 Prozent für Stellplatzflächen. Bei einer grundlegenden Dachsanierung liegt die Zumutbarkeitsschwelle bei 70 Prozent. Die entsprechenden Nachweise muss der Bauwillige der Behörde vorlegen, die dann innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Der Haken daran Bemerkenswert an dieser eindeutigen Stufenregelung ist, dass die mit der Solaranlage erzielbaren Einnahmen für die Beurteilung scheinbar keine Rolle spielen. Zwar gibt es eine Hintertür, weil eine Befreiungsmöglichkeit jenseits der prozentualen Grenzen auch bei „unbilliger Härte in sonstiger Weise“ bestehen kann. Der Haken daran ist, dass der Bauherr die Voraussetzungen nachweisen und die Behörde von der Unwirtschaftlichkeit der Solaranlage überzeugen muss. Die bloße Berufung auf die ablehnende Haltung des örtlichen Stromnetzbetreibers gegenüber der Einspeisung von Sonnenstrom reicht für eine Befreiung regelmäßig nicht aus. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz steht auf der Seite der Anlagenbetreiber. Es gewährt dem Betreiber einer Photovoltaikanlage einen Anspruch gegen den Netzbetreiber darauf, dass die Anlage unverzüglich und vorrangig an das Stromnetz angeschlossen wird – selbst wenn dieses Netz hierfür optimiert, verstärkt oder ausgebaut werden muss. Aber Recht haben und Recht bekommen sind häufig nicht dasselbe, wie das Beispiel Reutlingen zeigt. Der solarpflichtige Bauherr steht daher vor einem Dilemma: Entweder er zwingt den Netzbetreiber zum Netzanschluss, um auf diesem Weg in den Genuss der gesetzlichen Einspeisevergütung für den auf dem Dach produzierten Sonnenstrom zu kommen. Oder er kümmert sich um eine technische Lösung, um die elektrische Energie im Gebäude selbst oder beispielsweise zum Aufladen von Elektrofahrzeugen zu nutzen. Ist die Immobilie vermietet, stehen mit dem Mieterstrommodell und der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ zwei ähnliche Gestaltungsoptionen zur Verfügung. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass im Rahmen eines Mieterstromvertrags auch dann Strom geliefert werden muss, wenn die Photovoltaikanlage mangels Sonnenscheins hierzu nicht in der Lage ist. Der Mieter hat also nur einen Stromvertrag. Demgegenüber liefert der Vermieter bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nur dann Strom, wenn die Photovoltaikanlage aktiv ist. Der Mieter braucht also einen zweiten Stromvertrag, um Kaffeemaschine, Computer und andere Geräte am Laufen zu halten. Die im November vom Bundestag beschlossene gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien („Energy Sharing“) dürfte hingegen keine praktikable Option sein, weil dies über das ohnehin schon überlastete öffentliche Stromnetz abgewickelt wird. Die Autoren des Gastbeitrags sind Anwälte für Verwaltungsrecht der Kanzlei FPS in Frankfurt.
