FAZ 06.03.2026
16:04 Uhr

Nach Gerichtsbeschluss: Die AfD kann den Verdacht nicht abschütteln


Die AfD ist nicht gesichert rechtsextrem. Aber auch nicht gesichert nicht rechtsextrem. Das hat das Innenministerium überrascht.

Nach Gerichtsbeschluss: Die AfD kann den Verdacht nicht abschütteln

Ist die AfD eine Partei lupenreiner Demokraten? So sieht sie selbst es. Und sie fühlt sich bestätigt durch das Verwaltungsgericht Köln. Das entschied vergangene Woche im Eilverfahren, dass der Verfassungsschutz die AfD vorläufig nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen darf. „Die Beobachtung der AfD ist unverzüglich zu beenden“, folgerte der rechtspolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Tobias Peterka, diese Woche. Die Gerichtsentscheidung stelle das Vorgehen des Verfassungsschutzes grundsätzlich infrage. So sehen die Richter selbst es allerdings nicht. Es lohnt sich, ihre Begründung für die Entscheidung genauer zu lesen. Darin führen sie aus, warum die Voraussetzungen für eine Hochstufung aus ihrer Sicht bislang nicht erfüllt sind, es also nicht gesichert ist, dass die AfD insgesamt rechtsextrem ist. Aber sie fassen auch zusammen, warum der begründete Verdacht besteht. Die Kombination aus beidem stellt die anderen Parteien, insbesondere aber das Bundesinnenministerium und den Verfassungsschutz selbst, vor neue Herausforderungen. Denn die Richter sagen: Die AfD ist nicht eindeutig rechtsextrem, aber sie ist auch nicht eindeutig nicht rechtsextrem. Belege rechtfertigen den Verdacht. Aber sie reichen nicht zur Sicherheit. An mehreren Stellen der 43 Seiten umfassenden Ausführungen weist das Gericht aber auch darauf hin, dass möglicherweise noch Belege zu finden seien. Es sei der „starke Verdacht“ gerechtfertigt, „dass die wahren Zielsetzungen aus taktischen Gründen nicht vollständig offengelegt werden“. Es könne erforderlich sein, die Beobachtung der AfD „unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln fortzusetzen“, um konkrete Erkenntnisse über die von der Partei „tatsächlich verfolgten Ziele zu gewinnen“. Viele Einzelfälle – aber eben Einzelfälle Für Innenministerium und Verfassungsschutz dürfte die zentrale Erkenntnis sein, dass der AfD mit öffentlich verfügbaren Erkenntnissen, wie sie der Verfassungsschutz in seinem Gutachten auf mehr als 1000 Seiten dargelegt hat, nicht nachzuweisen sein wird, dass sie insgesamt von verfassungsfeindlichen Positionen geprägt ist. Denn das ist der Knackpunkt der Urteilsbegründung: viele einzelne Fälle, aber nicht genug, um eine verfassungsfeindliche Prägung der gesamten Partei zu belegen. Die Erwartung, dass die AfD den Systemumsturz als Ziel explizit in ihr Parteiprogramm schreibt und man ihrer so habhaft werden könnte, dürfte man auch nicht haben. Der AfD wird in der Bundesregierung einiges taktisches Geschick unterstellt. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass „verfassungsfeindliche Personenzusammenschlüsse grundsätzlich dazu neigen, verfassungsfeindliche Aktivitäten zu verschleiern“. Was also, wenn der Verfassungsschutz nun Erkenntnisse nachliefern würde, die mithilfe von nachrichtendienstlichen Mitteln, etwa V-Leuten, gewonnen wurden? Das müsste die Behörde vor Gericht offenlegen – mit unkalkulierbaren Konsequenzen. Spätestens bei einem Verbotsverfahren müssten die V-Leute abgezogen werden. Die Sicherheitsbehörden wären dann für die inneren Vorgänge der AfD auf Jahre blind und taub. So aber fehlen dem Gericht bislang Nachweise für die These, dass die AfD geprägt ist von verfassungsfeindlichen Positionen und diese auch aktiv – also mit rechtlichen und politischen Mitteln – durchsetzen will. Anhaltspunkte dafür benennen die Richter. So attestieren sie der AfD, sie vertrete „teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen“. Es gebe konkrete Belege dafür, dass es zu den Zielen der Partei gehöre, deutschen Muslimen „nur einen rechtlich abgewerteten Status“ zuzuerkennen. Anti-Islam-Politik der AfD Im Bundestagswahlprogramm 2025 finden die Richter zwei „konkrete Forderungen im Sinne einer Diskriminierung von Personen islamischen Glaubens“. Dabei geht es zum Einen um ein Verbot von Minaretten und Muezzinrufen, zum anderen um ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere Schulen. Die Forderungen seien offenkundig verfassungswidrig. Außerdem fänden sich zahlreiche Äußerungen von AfD-Politikern, die Muslime pauschal abwerteten. Mehrere entsprechende Aussagen der AfD-Vorsitzenden Alice Weidel werden zitiert. Es könne aber noch keine „das Gesamtbild der Partei beherrschende Prägung“ nachgewiesen werden. Weniger Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Ziele sehen die Richter beim Thema „Remigration“. Dieser Ausdruck werde von vielen, die ihn verwendeten, unterschiedlich aufgefasst. AfD-Politiker verbänden unterschiedliche Ziele damit. Das berücksichtige der Verfassungsschutz zwar theoretisch. Doch praktisch würden der AfD auch Fälle vorgehalten, in denen der Begriff sich nicht als Verweis auf das „menschenwürdewidrige Konzept der Neuen Rechten begreifen“ lasse. Der Verfassungsschutz liege falsch, wenn er „aus dem gezielten Rekurs auf einen Begriff, der [...] mehrheitlich in einem fremdenfeindlichen Kontext benutzt wird“, wie es im Gutachten heiße, auf eine verfassungsfeindliche Bestrebung schließe. Eindeutige Forderungen nach konkreter Ungleichbehandlung von deutschen Staatsbürgern im Allgemeinen und solchen mit Migrationsgeschichte lägen bislang nur vereinzelt vor – seien also nicht prägend. Dobrindt ist weiter gegen AfD-Verbot Diese Einschätzungen ändern allerdings nichts an der persönlichen Einschätzung von Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) zur AfD. „Die AfD ist eine extremistische Partei“, hatte er Ende November noch gesagt. Kurz nachdem der Beschluss des Verwaltungsgerichts veröffentlicht wurde, gab Dobrindt dann ein Statement ab. Darin gab er den Beschluss in Gänze wieder – auch ausführlich die Passage, wonach es innerhalb der AfD Bestrebungen gebe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Auf die Frage einer Journalistin, ob sich an seiner persönlichen Einschätzung zur AfD durch den Beschluss etwas ändere, antwortete er: Nein, das sei nicht der Fall. Dobrindt wiederholte aber auch, dass er von einem AfD-Verbot nichts halte. Gerade weil zwischen politischer und juristischer Bewertung ein Unterschied besteht, ist man im Bundesinnenministerium seit der Veröffentlichung des Eilbeschlusses in Alarmstimmung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist eine Behörde des Innenministeriums, deswegen ist das Haus von Dobrindt direkt betroffen. Überrascht war man zunächst vom Zeitpunkt der Entscheidung. Bald stehen zwei Landtagswahlen an. Auf die könnte die Entscheidung Einfluss haben. Dobrindts Leute waren überrascht Noch überraschter aber war man vom Inhalt des Beschlusses. Er wird von den Fachleuten im Haus seither geprüft. Schon jetzt steht aber fest: Das Innenministerium misst ihm eine große Bedeutung bei – für den Umgang mit der AfD und die Arbeit des Verfassungsschutzes. Von einem großen Schaden, der durch die juristische Niederlage entstanden sei, ist in Sicherheitskreisen die Rede. Auffallend ist, dass das Gericht in seinem Beschluss neue, hohe Maßstäbe setzt für die Einstufung einer Partei als gesichert rechtsextreme Bestrebung – woraus sich ableiten lässt, dass in einem Parteiverbotsverfahren, dessen Prüfung etwa von der SPD gefordert wird, die Hürden noch einmal deutlich höher sein dürften. Das Argument, dass die Prägung der gesamten Partei ausschlagend sei, ist auch deswegen von solcher Bedeutung, weil es derselbe Senat in gleicher Zusammensetzung war, der zuvor bestätigt hatte, dass der Verfassungsschutz die AfD als rechtsextremen Verdachtsfall führen darf. Das AfD-Gutachten stand von Anfang an unter keinem guten Stern. Nancy Faeser (SPD) hatte auf den letzten Metern als Bundesinnenministerin angeordnet, dass der Verfassungsschutz das Gutachten mit der Hochstufung veröffentlichen muss – ohne die sonst übliche fachliche Prüfung ihres Hauses. Faeser wollte so nach eigener Aussage „auch nur dem Anschein einer politischen Einflussnahme“ entgegentreten. Dabei hatten die Fachabteilung im Innenministerium und auch gewichtige Stimmen im Verfassungsschutz davon abgeraten. Denn ohne Prüfung konnte das Gutachten auch nicht gestrafft werden. So enthält es eher zu viele als zu wenige Zitate, wirkt verwässert und in Teilen rechtlich unbedenklich. Könnten einzelne Landesverbände verboten werden? Was folgt nun daraus? Zum Einen werden sich die Befürworter eines AfD-Verbotsverfahrens, die sich immer auf die Einstufung des Verfassungsschutzes stützten, eine neue Herleitung für ihre Forderung überlegen müssen. Das betrifft vor allem die SPD. Sie hatte den einstimmigen Parteitagsbeschluss gefasst, ein Verbotsverfahren zu prüfen. Man glaubte in der Partei auch, zunehmend Unterstützung aus der Union dafür zu bekommen. Eine Mehrheit für die Einleitung eines Verbotsverfahrens dürfte jetzt in noch weitere Ferne gerückt sein. Bleibt der Vorstoß von Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD): Wenn das Verbot der Bundespartei unwahrscheinlicher werde, dann könnten ja einzelne Landesverbände verboten werden. Der sächsische etwa ist vom Landesamt für Verfassungsschutz und gerichtlich überprüft als gesichert rechtsextrem eingestuft worden. Doch außer Maier fordert bislang kein Landesminister oder eine Landesregierung das Verbot eines AfD-Landesverbands. Das könnte daran liegen, dass es trotz der Einstufung als rechtsextreme Bestrebung aus Sicht der Länder nicht genug Erkenntnisse über die AfD gibt, um die Partei zu verbieten. Es könnte aber auch daran liegen, dass man sich bei dieser Frage auf juristischem Neuland bewegt. Es hat diesen Fall noch nie gegeben, und es gibt deswegen auch keine Rechtsprechung dazu. Die Einschätzung der Juristen aus einem Landesinnenministerium lautet zwar, dass das Verbot eines Landesverbands rein rechtlich grundsätzlich möglich sei. Aber es sei doch auffällig, dass antragsberechtigt nur Institutionen des Bundes sind: Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung – und über das Verbot auch nur das Bundesverfassungsgericht urteilen darf. Das spräche eher nicht dafür, dass das Verbot einzelner Landesverbände vorgesehen sei. Und selbst wenn ein Land versuchen sollte, diesen Weg zu gehen, müsste es eine politische Mehrheit für sein Vorhaben finden, etwa im Bundesrat. Möglich sei aber auch, so die Juristen aus dem Landesinnenministerium, dass Karlsruhe in einem Verbotsverfahren gegen die Gesamtpartei als „milderes Mittel“ wähle, nur ein Teilverbot einzelner Landesverbände auszusprechen. Auch diesen konkreten Fall gab es noch nie.