FAZ 12.02.2026
12:47 Uhr

NRW-Medienminister plant: Grenzen für die Meinungsmacht der Digitalkonzerne


Das deutsche Recht zur Medienkonzentration ist überholt. Es nimmt Sender in den Blick, aber nicht Digitalkonzerne. NRW-Medienminister Nathanael Liminski will das ändern.

NRW-Medienminister plant: Grenzen für die Meinungsmacht der Digitalkonzerne

Seit fast 30 Jahren existiert in Deutschland ein Medienkonzentrationsrecht, das verhindern soll, dass ein TV-Sender eine „vorherrschende Meinungsmacht“ erreicht. Das entsprechende Gesetz trat im Mai 1997 zusammen mit der Gründung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in Kraft. 2006 untersagte diese KEK den Zusammenschluss von Axel Springer mit Pro Sieben Sat.1. Heute geht von keinem der Fernsehsender mehr eine Gefahr aus, die Meinungsbildung über Gebühr zu beeinflussen. Und so war es für Pier Silvio Berlusconi ein Leichtes, Pro Sieben Sat.1 mit seiner Medienholding „Media for Europe“ zu übernehmen. Sender und Verlage spielen längst nicht mehr die dominierende Rolle auf dem Medienmarkt wie einst, als das auf sie abgestimmte Konzen­trationsrecht entstand. Dass man dieses dringend verändern müsse, fordern Verfassungs- und Medienrechtler und die Kommission zur Ermittlung der Konzentrationskontrolle selbst. Die wahre Medienmacht liegt heute bei Alphabet, Meta, Tiktok oder X. Wie dieser beizukommen sein könnte, dazu macht der Staatskanzleichef und Medienminister von NRW, Nathanael Liminski, nun einen Vorschlag. „Alle relevanten Akteure einbeziehen“ Worum es geht, benennen die im Oktober des vergangenen Jahres beschlossenen Eckpunkte für einen Digitale-Medien-Staatsvertrag. „Ziel einer Überarbeitung der medienkonzentrationsrechtlichen Regelungen muss sein, alle relevanten Akteure in eine Gefährdungsanalyse einzubeziehen. Daher muss der Adressatenkreis insbesondere in den Bereich der Finanzierungs- und Verbreitungsstrukturen erweitert werden, das heißt, deutlich über den bisherigen fernsehzentrierten Ansatz hinausreichen“, heißt es in dem Papier der Rundfunkkommission der Länder. Nathanael Liminski hat der Kommission einen Vorschlag unterbreitet, der Intermediäre und Plattformen verpflichtet, zur Meinungsvielfalt beizutragen. „Tech-Konzerne wie Google, Meta & Co. haben über Jahre hinweg die Werbemärkte von klassischen Medien aufgesaugt und damit Milliarden in Deutschland verdient“, sagt Liminski im Gespräch mit der F.A.Z. „Mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz wurde die nächste Stufe der Schröpfung klassischer Medien gezündet. Dienste wie Google Overview produzieren aus urheberrechtlich geschützten Inhalten Dritter KI-generierte Konkurrenzangebote. Das kann nicht so weitergehen, wenn Journalismus und Kreativwirtschaft finanziell überleben sollen.“ Das Bundesverfassungsgericht fordert von den Ländern, einen „Grundstandard gleichgewichtiger Vielfalt“ gegen konkrete Gefährdungen zu sichern. Dazu gehört der Ausschluss eines substanziellen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung. Eine vorherrschende, auch multimediale Meinungsmacht soll verhindert werden. Tendenzen zur Konzentration müsse rechtzeitig entgegengetreten werden, sagt das Verfassungsgericht. „Freie Meinungsbildung braucht vielfältige Medien“ Liminkis Überlegungen sehen strukturelle Begrenzungen der Plattformen oder der dahinterstehenden Unternehmen vor, wenn festgelegte Grenzwerte, etwa Nutzerzahlen, erreicht werden. Von den Einschränkungen könne abgesehen werden, wenn beispielsweise zusätzlich erzielte Werbeerlöse als vielfaltsfördernde Maßnahme abgeführt werden. Das Verfahren zur Verteilung dieser Gelder sollte staatsfern, inhaltsneutral und anhand objektiver Maßstäbe auszugestalten und zu organisieren sein. „Digitale Plattformen dominieren immer stärker den gesellschaftlichen Diskurs, also die elementare Grundlage unserer Demokratie. Es ist Aufgabe der Länder, Medienvielfalt auch angesichts des sich stark verändernden Mediennutzungsverhaltens weiter zu gewährleisten. Freie Meinungsbildung braucht vielfältige Medien“, sagt Liminski. Plattformen, die mediale, meinungsbildende Inhalte verbreiten und Finanzierungs- und Verbreitungsstrukturen beherrschen, sollen also in das Medienkonzentrationsrecht einbezogen werden. Zu den relevanten Indikatoren für Meinungsmacht gehörten, so Liminski, Reichweite, Werbe- und Umsatzerlöse. Entsprechend den bisher im Medienkonzentrationsrecht verankerten Grundsätzen, eine einvernehmliche Regelung über begrenzende Maßnahmen mit den betroffenen Unternehmen herbeizuführen, seien Selbstverpflichtungen denkbar. Er wolle die erprobten und anerkannten Instrumente des Medienkonzentrationsrechts auf die neue Medienwirklichkeit übertragen, sagt Liminski. „Parallel zum bisher diskutierten Vorschlag für eine Digitalabgabe über das Wirtschaftsrecht soll hiermit ein Ansatz aus der Per­spektive des Medienkonzentrationsrechts zur Diskussion gestellt werden, um das vom Bundesrat unterstützte Vorhaben der Einführung einer Digitalabgabe zu realisieren.“ Die Rundfunkkommission wird sich auf ihrer Sitzung Anfang März mit Liminskis Plan befassen.