FAZ 12.12.2025
12:44 Uhr

Migration: Worum es bei Menschenrechten geht


Neun Staaten stellen die Autorität des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte infrage. Auslöser sind dessen Urteile zur Abschiebung von Gefährdern.

Migration: Worum es bei Menschenrechten geht

Es war wohl nur eine Frage der Zeit, bis die amerikanische Menschenrechtskritik auch in Deutschland angekommen ist. Die Nationale Sicherheitsstrategie der Vereinigten Staaten beschwört die Gefahr einer „zivilisatorischen Auslöschung“ durch transnationale Gremien herauf, welche Freiheit und Souveränität unterminierten. Das gelte insbesondere für die Migrationspolitik. Nunmehr wird auch in Europa der  Menschenrechtsschutz durch internationale Gerichte grundsätzlich infrage gestellt. Angeführt von Dänemark und Italien, haben nicht weniger als neun Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention – nicht aber Deutschland – die Rechtsprechung des ihre Einhaltung kontrollierenden Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg scharf kritisiert und ultimativ ihre Änderung verlangt. Ihnen kommt es dabei insbesondere auf dessen Rechtsprechung zum Schutz vor Abschiebung sogenannter Gefährder an, also Menschen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Verschiedene Terrortaten – teils von mutmaßlich islamistischen, teils von psychisch erkrankten Tätern verübt – verleihen der Kritik scheinbare Plausibilität. Die gerichtliche Auslegung der Konvention schütze die Falschen und gefährde demokratische politische Entscheidungen. Damit würden die Sicherheit von Verbrechensopfern und das Recht der „breiten Mehrheit rechtsbefolgender Bürger“ auf Sicherheit gefährdet, das gegenüber anderen Erwägungen vorrangig sei. Daher seien bessere Möglichkeiten zur Ausweisung „krimineller Ausländer“ ebenso erforderlich wie die Nachverfolgung ausländischer Straftäter sowie das Ergreifen wirksamer Maßnahmen gegen feindliche Staaten, welche „unsere Werte und Rechte“ ausnutzten und Migranten an den Grenzen zu ihren Zwecken instrumentalisierten. Druck auszuüben, ist schlechter Stil In der Tat scheint es bisher – trotz sinkender Zahlen – nur teilweise gelungen zu sein, mit rechtsstaatlichen Mitteln vor Verfolgung geflohene Menschen von solchen zu unterscheiden, die aus sozialer Not oder ökonomischen Hoffnungen nach Deutschland und Europa einwandern wollen. Gerichtlich noch ungeklärt ist die Frage, wie es um die Rechte der Menschen steht, die von Belarus und Russland unter falschen Versprechungen an die Grenze zu Finnland, Polen und den baltischen Staaten gelockt wurden und sich nun verzweifelt um Einreise bemühen. Hier steht der Gerichtshof in der Tat vor einer schweren, fast unmöglichen Entscheidung: Kann ein Gerichtshof für Menschenrechte diese Flüchtenden im Stich lassen? Andererseits: Müssen Mitgliedstaaten die Manipulation durch Belarus und Russland noch befördern, indem sie diese Menschen einstweilen aufnehmen, bis ihre Berechtigung geprüft ist? Dass die neun Länder Argumente für die letztere Lösungsmöglichkeit vorbringen, ist ihr gutes Recht, aber dafür gab es eine mündliche Verhandlung. Druck auf das Gericht während der Beratung auszuüben, ist demgegenüber in Rechtsstaaten zumindest schlechter Stil. Wer kann sich auf Menschenrechte berufen? Genauer betrachtet, setzt die Kritik der neun Vertragsstaaten aber tiefer an, nämlich bei der Idee der Menschenrechte selbst. Ihr Augenmerk liegt nicht auf der gleichen Würde aller Menschen, welche die Vertragsparteien der Menschenrechtskonvention in ihrem ersten Artikel „allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen“ zusichern. Aus der Universalität der Menschenrechte hat der Gerichtshof seit dem Fall Soering, bei dem es um die Auslieferung in die Vereinigten Staaten zur Aburteilung in einem berühmt gewordenen Mordfall ging, abgeleitet, dass auch keine Auslieferung zu einer unmenschlichen Behandlung in einem Drittstaat erfolgen dürfe – hier in der Todeszelle. Im Fall Abu Qatada ging es um die Verwendung erfolterter Geständnisse im Ausland, im Fall Tarakhel um die Abschiebung einer Asylbewerberfamilie mit Kindern nach Italien in die drohende Obdachlosigkeit; in einem Verfahren gegen Ungarn um fehlenden Rechtsschutz vor Abschiebung. Dabei hat der Gerichtshof in keinem Fall eine Auslieferung und Abschiebung ausgeschlossen, sondern sie unter bestimmte Bedingungen gestellt. Daneben duldet der Gerichtshof durchaus strenge Reaktionen auf Missbrauch: So hat er im Fall einer gewaltsamen Erstürmung der Grenzmauer spanischer Exklaven in Nordafrika entschieden, dass die erzwungene Präsenz in einem Konventionsstaat nicht zum Bleiben berechtige, wenn eine andere Stelle zugänglich ist, bei der die Berechtigung zur Einwanderung geprüft werden kann. Sicherlich ist diese Rechtsprechung nicht immer leicht oder gar schnell durchzusetzen. Für das Recht auf Leben (Artikel 2) und das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 3) gilt der vom Gerichtshof anerkannte und seit zehn Jahren in der Konvention verankerte Spielraum der Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung gerade nicht, weil sonst der Kern des Menschenrechtsschutzes bedroht wäre. Auch deutsche Behörden haben dabei beachtliche Schwierigkeiten, wobei die „Laufzeiten“ der Kontrolle von Bundesland zu Bundesland stark unterschiedlich ausfallen. Sicherheit versus Freiheit Ein großes Problem stellt die Rechtskontrolle dar, weil sie ihre Zeit braucht und währenddessen ein menschenwürdiger Aufenthalt möglich sein muss. Aber wenn es keine unabhängige Kontrollinstanz gäbe, stünden die Rechte der Bürger nur auf dem Papier oder im Computer. Auch in den Vereinigten Staaten hat der konservative Oberste Gerichtshof die Regierung Trump vor einem halben Jahr daran erinnert, dass das Recht auf Überprüfung von Haft und Überstellung an einen anderen Staat, das sogenannte „Habeas Corpus“-Recht, allen Menschen auf seinem Territorium zusteht und effektiv gewährleistet sein muss. Sicherheit und Mindestfreiheitsrechte sind eben gegenseitig abzuwägen. Einen allgemeinen Vorrang der Sicherheit gibt es dabei nicht. Andererseits muss der Staat niemanden aufnehmen, der hier (schwere) Straftaten begeht oder begehen will. Auch ohne Menschenrechtskonvention würde im Übrigen in Deutschland nichts anderes gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat keine der genannten Entscheidungen des EGMR infrage gestellt. Letztlich wollen die neun Staaten aus der Menschenrechtskonvention eine Konvention zum Schutz von Staatsbürgerrechten machen. Damit würde aber der Universalismus aufgegeben, der den Kern der Konvention ausmacht – wie auch der des Grundgesetzes, das die Würde des Menschen und nicht nur der Deutschen für unantastbar erklärt und zur Staatsaufgabe macht. Ein fragwürdiger Vorschlag In dieser Zeitung (F.A.Z. vom 1. Dezember 2025) hat der angesehene Flüchtlingsrechtler Daniel Thym dennoch vorgeschlagen, die Auslegung der Konventionsrechte durch den Gerichtshof im Sinne der neun einzuschränken und sie damit teilweise gegenstandslos zu machen. Zur Not könne dies auch durch einige wenige Mitgliedstaaten geschehen, die ein „Auslegungsprotokoll“ untereinander aushandeln könnten, ohne auf die anderen Mitgliedstaaten zu warten. Dieser Vorschlag erstaunt, weil er das Einmaleins des Vertragsrechts missachtet. Der Vergleich mit den unterschiedlich ratifizierten Zusatzprotokollen geht fehl, denn diese erweitern Rechte gegenüber dem Staat, was keine Verpflichtungen gegenüber den übrigen Vertragsstaaten berührt. Senkten aber einige Mitgliedstaaten untereinander die Rechte ab, welche die Konvention in der verbindlichen Auslegung durch den Gerichtshof gewährt, verletzten sie die Konvention immer noch gegenüber all denjenigen Vertragsstaaten, die eine solche Erklärung nicht unterstützen. Nicht besser wird es, wenn als Hilfsüberlegung eine geheime Zustimmung zu diesem Verfahren durch die anderen Mitgliedstaaten in den Raum gestellt wird – eine geheime Einschränkung von Menschenrechten? Der Vorschlag stellt die vertragliche Grundlage des Menschenrechtsschutzes infrage und setzt die Axt an der effektiven Überprüfung der Einhaltung der Konvention an. Gewonnen würde dafür auch für die Kritiker der Konvention in Deutschland, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass der Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht zu einem grundlegend anderen Ergebnis gelangen würden. Das schließt wohlüberlegte Änderungen der Rechtsgrundlagen ebenso wenig aus wie eine Selbstkorrektur des Gerichtshofs. So haben die Mitgliedstaaten vor mehr als zehn Jahren die Gewährung von Auslegungsspielräumen aus der Rechtsprechung in die Präambel der Menschenrechtskonvention übertragen. Anders als es die US-Sicherheitsstrategie behauptet, droht aber der zivilisatorische Niedergang Europas nicht durch die Erhaltung, sondern durch die Aufgabe europäischer Institutionen zum Schutz universeller Menschenrechte. Professor Dr. Andreas Paulus ist Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, an der Georg-August-Universität Göttingen. Er war von 2010 bis 2022 Richter am Bundesverfassungsgericht.