FAZ 29.01.2026
18:08 Uhr

Makler muss haften: Mieterschützer loben Urteil gegen Diskriminierung auf Wohnungsmarkt


Wer wegen seines Namens keine Einladung zur Wohnungsbesichtigung erhält, wird diskriminiert und kann Anspruch auf Schadenersatz haben. Das hat der BGH nun entschieden. Viele sehen darin nun ein Urteil mit Signalwirkung.

Makler muss haften: Mieterschützer loben Urteil gegen Diskriminierung auf Wohnungsmarkt

Für Humaira Waseem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine Erleichterung. Sie klagte gegen einen Makler, weil sie wegen ihres ausländischen Namens keinen Besichtigungstermin für eine Mietwohnung erhalten hatte. Der Makler aus Hessen muss ihr nun 3000 Euro Schadenersatz zahlen. Der BGH hat damit ein Grundsatzurteil gefällt. Denn was Waseem erlebt hat, ist kein Einzelfall: Der Vorsitzende der Kommunalen Ausländervertretung (KAV) in Frankfurt, Jumas Medoff, kennt viele Menschen, die wegen ihres ausländisch klingenden Namens Probleme auf dem Wohnungsmarkt haben. „Nach der Ausländerbehörde ist der Wohnungsmarkt das größte Thema für uns“, sagt Medoff: „Wir bekommen immer sehr viele Beschwerden, aber können nicht viel machen.“ Es gebe Leute, die Menschen ohne Migrationsgeschichte bitten, eine E-Mail für eine Wohnungsbesichtigung zu schreiben. Besonders Migranten mit muslimisch klingenden Namen hätten es besonders schwer, so der KAV-Vorsitzende. Migranten arbeiten zudem oft in Teilzeit oder haben keine unbefristeten Verträge und erhielten deshalb ebenfalls viele Wohnungsabsagen. Das Urteil sei zumindest ein Schritt für die Anerkennung des Problems, so Medoff. Jeder sollte wie bei den anonymisierten Bewerbungsverfahren zumindest eine Chance bekommen. Medoff stellt sich aber die Frage, was das Urteil konkret für die Zukunft bedeutet. „Heißt das, dass die Makler künftig einfach alle einladen und wie in Berlin mehr als 100 Leute gleichzeitig eine Wohnung besichtigen?“ Wie könne man dann im Nachgang beweisen, dass jemand wegen seines ausländisch klingenden Namens abgewiesen wurde, fragt Medoff. „Wohnen ist ein Grundrecht und darf nicht von Vorurteilen abhängen“ Auch Astrid Nembach, die Geschäftsführerin des Mieterschutzvereins Frankfurt, kennt solche Diskriminierungsfälle. Vor allem im ländlichen Raum nähmen Vorfälle wie der von Humaira Weese zu. Nembach glaubt, dass die Entscheidung aus Karlsruhe ein deutliches Signal ist und dazu beiträgt, dass Diskriminierungsfälle künftig seltener vorkommen. Betroffenen rät der Verein, Anfragen mit einem anderen Namen abzuschicken, um die Chance auf eine Einladung zu erhöhen. Sollte es dann zu einer Besichtigung und womöglich gar zu einer Zusage kommen, müsse man aber seinen echten Namen offenbaren. Laut der Präsidentin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz, ist die Entscheidung des BGHs ein unmissverständliches Zeichen dafür, dass Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt keinen Platz hat. „Herkunft oder Name dürfen bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen. Wohnen ist ein Grundrecht und darf nicht von Vorurteilen abhängen“, so Weber-Moritz. Betroffene sollen Abläufe und Aussagen festhalten und sich frühzeitig beraten lassen, da mögliche Ansprüche innerhalb kurzer gesetzlicher Fristen geltend gemacht werden müssen. Dem Bund zufolge können Hinweise auf Diskriminierung Aussagen wie „Wir vermieten nur an Deutsche“, unterschiedliche Anforderungen an vergleichbare Bewerber oder pauschale Absagen ohne nachvollziehbaren Grund sein. Vor allem Letzteres kommt aus Zeitgründen jedoch vor allem in Ballungsräumen manchmal vor, wie Younes Frank Erhardt, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus & Grund Hessen, sagt. Bei Mietinteressenten käme dann häufiger fälschlicherweise der Verdacht auf, dass es sich um Diskriminierung handele. Erhardts Erfahrung nach suchen Vermieter vor allem Mieter, die pünktlich zahlen, möglichst lange in dem Mietobjekt bleiben und gut damit umgehen. Einen Fall von Diskriminierung habe er noch nicht mitbekommen, schließt aber nicht aus, dass es diese Fälle generell gibt. „Wir leben in einer Welt, in der Diskriminierung überall eine Rolle spielt, auch der Mietmarkt ist ja nicht frei davon.“ In dem Verfahren ging es auch um die Frage, ob der Makler haften muss. Sein Anwalt argumentierte, dass vielmehr der Vermieter haften müsse, da dieser seinen Mandanten beauftragt hatte. „Auch wenn der Immobilienmakler nicht den Mietvertrag schließt, sondern nur vermittelt, muss er bei der Auswahl das AGG beachten. Das ist zwingend. Es ist daher nur konsequent, dass der Bundesgerichtshof eine direkte Haftung annimmt“, sagt Christian Osthus, Geschäftsführer des Immobilienverbands Deutschland (IVD).