Die geschasste Vorsitzende der AfD in Offenbach, Christin Thüne, und die 18 Kreisverbandsmitglieder, denen der AfD-Landesvorstand am 29. Dezember kurzfristig alle aktiven und passiven Mitwirkungsrechte in der Partei vorläufig entzogen hat, wehren sich juristisch. In einem 18 Seiten langen Schriftsatz an das Offenbacher Wahlamt, der der F.A.Z. vorliegt, fordert Thünes Anwalt Marius Gröteke, die neue Vorschlagsliste zur Kommunalwahl im März wegen zahlreicher Verstöße gegen das Wahlrecht nicht zuzulassen. Die AfD wäre dann nicht mehr in der Offenbacher Stadtverordnetenversammlung vertreten. Die angegriffene Wahlvorschlagsliste ist bei einer Aufstellungsversammlung am 3. Januar zustande gekommen, nachdem der hessische Landesvorstand unter Robert Lambrou den bisherigen Vorstand der Offenbacher AfD durch einen „Notvorstand“ ersetzt hatte, dem auch Lambrou selbst angehört. Der Schritt wurde mit einem möglichen Fehlverhalten des bisherigen Vorstands begründet. Kaum Möglichkeiten, sich zu wehren, wegen kurzer Fristen Zugleich wurde die erste Wahlvorschlagsliste, die noch unter Thünes Ägide bei einer Aufstellungsversammlung am 25. Dezember zustande gekommen war, vom Landesvorstand verworfen. Die Begründung: Der Offenbacher AfD-Vorstand um Thüne sei schon im November von einem Landesparteitag des Amtes enthoben worden. Ein von gewöhnlichen Parteimitgliedern einberufenes Treffen erfülle aber die rechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Aufstellungsversammlung nicht, sagt der Landesvorstand. Allerdings verwehrte der „Notvorstand“ der Offenbacher AfD nicht nur der beschuldigten Thüne, sondern auch elf weiteren Offenbacher Parteimitgliedern am 3. Januar den Zutritt zur jetzt von Lambrou und dem übrigen „Notvorstand“ anberaumten Aufstellungsversammlung. Das Gros dieser als Unterstützer Thünes geltenden Parteimitglieder hatte aber den Angaben zufolge erst in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar überhaupt erfahren, dass auch ihnen vorläufig sämtliche Rechte als Parteimitglied entzogen worden waren. Die extrem kurzen Fristen hätten den betroffenen Parteimitgliedern jede Möglichkeit genommen, sich rechtlich gegen dieses Vorgehen zu wehren, heißt es in dem Schriftsatz des Anwalts. Weiter argumentiert er, dass Lambrous Offenbacher „Notvorstand“ den vom Versammlungsausschluss betroffenen Parteimitgliedern nicht nur vorläufig die Mitwirkungsrechte entzogen habe. Damit sei das passive Wahlrecht dieser Parteimitglieder für die anstehende Kommunalwahl endgültig verloren. Allein die Tatsache, dass die betroffenen Parteimitglieder vom „Notvorstand“ um Lambrou erst so kurzfristig vom vorläufigen Entzug sämtlicher Mitgliedsrechte informiert wurden, ist nach Ansicht des Anwalts ein schuldhaftes Verhalten, das „zur Nichtigkeit der Beschlussfassung“ der Aufstellungsversammlung führt. In jedem Fall seien die Verstöße des „Notvorstands“ geeignet, das Wahlergebnis der Kommunalwahl unzulässig zu beeinflussen.
