Ein „multiples Organversagen“ diagnostizierte Hans-Georg Maaßen, der frühere Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, als Sachverständiger der Enquetekommission des Bundestags zur Aufarbeitung der Corona-Krise. Seine Bewertung der staatlichen Antworten auf eine medizinpolitische Herausforderung kleidete Maaßen in eine medizinische Metapher. Diese Redeweise hat eine ehrwürdige Tradition. Schon in der klassischen Antike wurde das Gemeinwesen von Rednern mit dem menschlichen Körper verglichen, woraus sich ergibt, dass die Staatslenker, wenn Not am kollektiven Mann ist, wie Ärzte handeln müssen. Der Begriff „Krise“ selbst wird von den Begriffshistorikern auf die antike Medizin zurückgeführt. Im technischen, förmlichen Begriff der „Staatsorgane“ ist der Sachgehalt der bildhaften Lehre vom Staatskörper zu greifen: Bezeichnet werden damit Institutionen, die Aufgaben erfüllen, die nur sie erfüllen können, und dabei ständig kooperieren müssen. Parlament, Regierung, Justiz sind Teile des Ganzen, die so selbständig handeln, dass man auch diese Organisationen fast für Organismen halten könnte – aber risse man eine von ihnen aus dem Verbund heraus, ginge sie sofort ein. Eine Bild-Sinn-Schere Die AfD-Fraktion hatte Maaßen als Experten für die Sitzung benannt, in der es um diese als Gewaltenteilung geläufige staatsphilosophische Sache ging, näher bestimmt durch die Stichworte „Balance von Exekutive und Legislative / Rolle der Opposition“. Die Drastik von Maaßens Metapher täuschte darüber hinweg, dass sie der Sache nach gar nicht geeignet war, die politische Botschaft seines Vortrags zu transportieren. Alle Gewalten sollen die Erfüllung ihrer Pflicht schuldig geblieben sein, eingeschlossen die Presse, die in der Gewaltenteilungslehre seit dem neunzehnten Jahrhundert als vierte Gewalt kooptiert wird. Aber Maaßens Erklärung des scheinbar beinahe letalen Geschehens blieb nicht im Bild: Es soll nicht ein Organ ausgefallen sein und nach und nach alle anderen sozusagen angesteckt haben, wegen Unterbrechung der Blutzirkulation oder Übergreifens von Krebszellen. Vielmehr soll die Regierung die anderen Gewalten geschwächt haben, absichtlich und planmäßig. Von einem Funktionsausfall kann bei dieser Gewalt also nicht die Rede sein; im entscheidenden Punkt ist das pathologische Bild unplausibel. In Maaßens Diagnose, die er mit der für ihn charakteristischen Sorgfalt präpariert hatte, ragt das Versagen der Exekutive heraus: Es ist das eigentliche und schlimmste. Kurioserweise ergibt sich der Befund des Versagens bei der Exekutive aber ausschließlich durch normative Betrachtung, während Maaßen den anderen Gewalten pauschal eine Menge empirisch protokollierter faktischer Versäumnisse vorwirft: Justiz und Presse haben nicht gefragt, nicht geprüft, nicht recherchiert, nicht Beweis erhoben und so weiter. Dagegen ist es nicht so, dass die Exekutive in Maaßens Sicht ihre Arbeit nicht getan hat. Das Gegenteil ist der Fall: Sie soll zu viel getan haben, bei der Erfüllung ihrer Kernaufgaben. In seiner 25 Seiten langen schriftlichen Stellungnahme listet Maaßen „Übungen“ auf, die von den Behörden „Jahre vor der Pandemie“ abgehalten wurden, um den Notfall einer Pandemie durchzuspielen. So hätten das Gesundheitsministerium und das Robert Koch-Institut schon 2012 das „Planspiel ‚Modi-SARS‘“ durchgeführt, „eine detaillierte Simulation einer hypothetischen SARS-Pandemie“, eingeschlossen „Szenarien wie Lockdowns, Schulschließungen und Impfstrategien“. Später haben in der Liste weitere institutionelle Akteure aus dem Gruselkabinett der Maßnahmenkritiker ihre Auftritte, wie Weltgesundheitsorganisation und Gates-Stiftung. Der Vorwurf lautet, die Exekutive habe sich durch diese international koordinierte Prophylaxe einen Wissensvorsprung verschafft, den die Legislative nach Eintritt des Ernstfalls nicht habe aufholen können. Wären Planspiele zur Terrorabwehr auch gefährlich? Maaßen war selbst Behördenchef, er weiß, wovon er hier schreibt. Vergleichsfälle in seinem früheren Zuständigkeitsbereich wären Planspiele der Sicherheitsbehörden für den Fall eines Terroranschlags mit Massenvernichtungsmitteln oder eines Angriffs auf die digitale Infrastruktur. Nach solchen Katastrophen müsste ein Versagen der Behörden festgestellt werden, hätten sie es unterlassen, ihr Nachdenken über die Risiken schon in vorläufige Konzepte arbeitsteiligen exekutiven Gegenhandelns umzusetzen. Um wenigstens im Ansatz diskutabel zu sein, müsste Maaßens These der Überwältigung der Legislative durch exekutives Mehrwissen nachweisen, dass sich in den Schubladen der Ministerien schon die einschlägigen Gesetzesvorlagen befunden hätten. Doch selbst solche Vorarbeit wäre nicht zweckwidrig gewesen: Es wäre immer noch Sache des Bundestags gewesen, über die Vorlagen zu beraten und abzustimmen. Maaßens Vortrag, von seinem früheren Dienstherrn Thomas de Maizière mit Kopfschütteln verfolgt, klang in sich schlüssig und deckte sich über weite Strecken mit der Generalkritik der Pandemiepolitik, wie sie unter Verweis auf die scheinbar sensationellen RKI-Protokolle auch vereinzelte Vertreter der akademischen Rechtswissenschaft wie Frauke Rostalski jenseits von Fachforen vorgebracht haben, in Erfüllung der vermeintlichen Pflicht öffentlicher Intellektueller zur Widerrede bei jedem von der Aktualität gelieferten Anlass. Die Beurteilung von Maaßens Urteil über die Regierung Merkel sollte ihren Ausgang von der Feststellung nehmen, dass er dem Staat vorwirft, auf die Pandemie vorbereitet gewesen zu sein. Verschwörungstheoretiker? Er doch nicht! Wie bei den Funktionären der Partei, die ihn in die Enquetekommission entsandt hatte, gehörte zu Maaßens subtilem Angriff auf den Common sense die Verwahrung gegen den Verdacht, Verschwörungstheorien zu verbreiten. Typisch für den Pseudorationalismus von Verschwörungstheorien ist der eine angeblich verräterische Beleg, der sich bei Inspektion als fehlinterpretiert oder sogar erfunden erweist. In seiner schriftlichen Vorlage suggeriert Maaßen, das Bundesverfassungsgericht habe sein Versagen als Nothebel gegen die Bundesnotbremse inzwischen erkannt und zu korrigieren begonnen, stillschweigend und öffentlich zugleich: Es habe „in neueren Entscheidungen (z. B. Beschluss vom 2. Oktober 2025, 1 BvR 1591/24) weitere Maßnahmen geprüft und Verletzungen der Eigentumsfreiheit festgestellt, was die anhaltende Problematik unterstreicht“. Schlägt man die eine genannte Fundstelle nach, einen Beschluss zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde vom 2. Oktober 2025, findet man heraus: Das Gericht hat keine Verletzung des Eigentumsrechts der klagenden Hotelbetreiber festgestellt. Stattdessen enthält der Kammerbeschluss einen handlichen Katalog der zur Rechtfertigung außergewöhnlicher Anordnungen geeigneten Gesichtspunkte für den Fall, dass die Staatsgewalten durch so etwas wie eine Pandemie zu tun bekommen, durch „ein außergewöhnliches, die gesamte Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung umfassend betreffendes Ereignis“.
