FAZ 17.02.2026
16:02 Uhr

Lebenslange Haftstrafe: „Er wollte seine Frau wegen der Trennung töten“


Eine Frau trennt sich nach Jahren voller Gewalt von ihrem Ehemann – kurz vor dem Scheidungstermin sticht er mit einem Messer mehr als 20 Mal auf sie ein. Dafür wurde er nun zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.

Lebenslange Haftstrafe: „Er wollte seine Frau wegen der Trennung töten“

Das Landgericht München I hat am Dienstag einen 34 Jahre alten Mann wegen versuchten Mordes an seiner getrennt von ihm lebenden Frau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte im April 2025 mehrfach auf den Oberkörper der 32-Jährigen eingestochen. Das Paar hatte 2015 geheiratet, beide sind kosovarische Staatsangehörige. Der Mann war während der Ehe immer wieder gewalttätig geworden, wie Gerichtssprecher Laurent Lafleur am Dienstag nach der Urteilsverkündung mitgeteilt hat. Nachdem ihr Mann sie abermals mit Faustschlägen angegriffen hatte, trennte sich die Frau im Januar 2024. Die Polizei erteilte dem Mann daraufhin einen Platzverweis für die bis dahin gemeinsam bewohnte Wohnung. Zwei Tage später erließ das Familiengericht zudem einen entsprechenden Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz: Dem Mann wurde untersagt, sich seiner Frau zu nähern. Der Kontakt zu den beiden gemeinsamen Kindern bestand jedoch fort, auch „auf den ausdrücklichen Wunsch der Geschädigten“. Doch der Mann verstieß regelmäßig gegen die Anordnungen des Familiengerichts – im Januar 2025 wurde er wegen Körperverletzung und Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. „Mindestens 20 Mal auf ihren Oberkörper eingestochen“ Kurz vor der Scheidung im April 2025 entschloss sich der Mann, seine Frau zu töten – so sieht es das Gericht. Am 8. April, zwei Tage vor dem Scheidungstermin, habe er seine Frau im Treppenhaus abgepasst. Die Frau wollte gerade den gemeinsamen Sohn von der Schule abholen. Sie habe geschrien und dann vorgeschlagen, den Sohn zusammen abzuholen, um die Situation zu entschärfen. Als sie jedoch ankündigte, diesen Verstoß gegen die Anordnungen zu melden, habe der Mann sein mitgeführtes Messer gezogen. Er stach ihr „in Tötungsabsicht in den Bauch“. Er habe „mindestens 20 Mal auf ihren Oberkörper“ eingestochen. „Dann versetzte er ihr einen letzten Stich in die Herzgegend und forderte sie auf, ein muslimisches Sterbegebet zu sprechen.“ Anschließend habe er den Sohn bemerkt, der weinend danebengestanden habe. „Der Angeklagte rief anschließend noch seine Mutter an und sagte ihr ‚Es ist vorbei‘, bevor er noch zwei Fotos von der sichtlich lebensgefährlich verletzten Geschädigten fertigte und von ihr verlangte, den Zugangscode zu ihrem Smartphone herauszugeben.“ Dazu sei die Frau aber schon nicht mehr in der Lage gewesen. Leben der Frau durch lange Notoperation gerettet Passanten hatten danach die Polizei gerufen, die den Mann am Tatort festnehmen konnte. Laut Mitteilung des Gerichts versuchten die Polizisten, die Frau mit Erste-Hilfe-Maßnahmen am Leben zu halten. Die Frau habe dabei noch die Kraft gefunden, eine Polizeibeamtin zu bitten, sich um ihre Kinder zu kümmern. In einer fast achtstündigen Notoperation mit einem mehrfachen Einsatz von Tandem-Ärzteteams wurde ihr Leben gerettet, wie Gerichtssprecher Lafleur mitteilte – trotz Verletzungen des Herzens, der Lunge, des Zwerchfells und der Leber. Bis heute leidet sie an den schweren körperlichen und psychischen Folgen der Tat. Zu den Vorwürfen hatte der Angeklagte sich vor Gericht eingelassen. Die Vorsitzende Richterin des Schwurgerichts, Elisabeth Ehrl, hob jedoch hervor, dass seine Aussage sehr beschönigend gewesen sei. Seine Angabe, er habe das Messer an dem Tag nur gekauft, um es als Drohmittel einzusetzen, sei schlicht abwegig. Die Tat würdigte das Gericht als versuchten heimtückischen Mord aus niedrigen Beweggründen. Die Geschädigte sei bei dem Angriff des Angeklagten arglos und deswegen auch wehrlos gewesen. Auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe sieht das Gericht als verwirklicht. Der Angeklagte sei unter anderem nicht bereit gewesen, „den Trennungswunsch der Geschädigten zu akzeptieren und dass die Geschädigte die Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz konsequent zur Anzeige gebracht habe“.