Der erneute Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran wirft auf den ersten Blick die gleichen Fragen auf wie sein Vorgänger im Jahr 2025: Das völkerrechtliche Gewaltverbot verbietet umfassend den Gebrauch militärischer Gewalt. In den Worten von Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete . . . Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Aus den im vorigen Satz ausgelassenen Worten „oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare“ eine Einschränkung des Gewaltverbots abzuleiten, scheitert schon am Wortlaut, der durch das „oder“ klarstellt, dass dies auch solche Gewalt einschließt, die Territorium und Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Allenfalls die kurzzeitige Rettung eigener Staatsangehöriger aus einem Kriegsgebiet fällt hier heraus. Beeinträchtigungen der territorialen Souveränität werden nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Staat, der militärische Gewalt anwendet, dabei ehrenwerte Absichten verfolgt, zum Beispiel eine verfolgte Gruppe schützen oder ein Mordregime wie das iranische beseitigen will. Davon kennen die Charta der Vereinten Nationen und das ihr entsprechende Völkergewohnheitsrecht zwei Ausnahmen: einmal ein Mandat des UN-Sicherheitsrats – das im Falle des Irans weder im letzten noch in diesem Jahr vorlag –, vor allem aber das „naturgegebene“ (frz. Fassung: „droit naturel“) oder „inhärente“ (engl. Fassung: „inherent“) Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff. Im individuellen Fall verteidigt der angegriffene Staat sich selbst, im kollektiven holt er verbündete Staaten zu Hilfe. Staaten müssen nicht warten, bis sie angegriffen werden, sondern können sich schon selbst verteidigen, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht, aber erst, wenn friedliche Mittel aussichtslos oder erschöpft sind. Art. 51 übernimmt dabei nicht den Wortlaut des auch Drohungen umfassenden allgemeinen Gewaltverbots, sondern fordert für die Selbstverteidigung darüber hinaus einen „bewaffneten Angriff“ (engl. „if an armed attack occurs“) oder gar eine „bewaffnete Aggression“ (frz. „agression armée“). Ein Angriff muss damit zwar nicht bereits angelaufen sein, aber jedenfalls unmittelbar bevorstehen. Bloß latente Bedrohungen reichen jedenfalls nicht aus, weil sonst das Selbstverteidigungsrecht konturenlos würde und jede Begrenzungswirkung verlöre. Vorrang des Sicherheitsrats Die Charta macht auch klar, dass das Selbstverteidigungsrecht dem Sicherheitsrat weichen muss, sobald dieser die „zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit notwendigen“ Maßnahmen getroffen hat, wobei die Diskussion im Kalten Krieg, wer die Notwendigkeit beurteilt, zugunsten des Sicherheitsrats ausfällt. Damit er dies tun kann, sind die verteidigenden Staaten verpflichtet, ihren Gebrauch militärischer Gewalt dem Sicherheitsrat sofort zu melden und dabei zu begründen. Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass die Selbstverteidigungshandlung zur Angriffsabwehr notwendig und verhältnismäßig sein muss, wobei kein Konsens besteht, was dies im Einzelnen bedeutet. Im Übrigen erfasst die Charta gerade die Selbstverteidigung auf dem Gebiet des Angreifers, während die Abwehr auf eigenem Gebiet regelmäßig bereits Ausdruck der territorialen Souveränität ist. Einschränkungen, wie sie der Ukraine in der Anfangszeit der russischen Aggression angesonnen wurden, sie dürfe Raketen nur auf eigenem Gebiet einsetzen, unterstützen vor diesem Hintergrund letztlich den Angreifer. Was heißt das für Iran? Die Anwendung dieser Kriterien auf den Angriff Israels und der Vereinigten Staaten auf Iran bereitet an sich keine besonderen Schwierigkeiten: der UN-Sicherheitsrat hat zwar das Nuklearprogramm des Irans verurteilt und Sanktionen verhängt, nicht aber den Gebrauch militärischer Gewalt gegen ihn autorisiert. Ein Angriff Irans liegt auch nicht in dessen Drohungen gegen Israel. Diese verletzen zwar das völkerrechtliche Gewaltverbot, das Drohungen mit rechtswidriger Gewalt einschließt, aber reichen für eine Selbstverteidigung auf dem Gebiet des Gegners nicht aus. Das Verbot der Drohung mit Gewalt ist auch ein Resultat der sogenannten Kanonenbootpolitik des 19. Jahrhunderts, mit der Staaten durch das Auffahren von Militärmacht erpresst wurden, zum Beispiel China durch das Kaiserreich. Die umfassende Natur des Gewaltverbots ist die nach Ende des Zweiten Weltkriegs gezogene Konsequenz aus den löchrigen Gewaltverboten der Zeit zwischen den Weltkriegen, die teilweise nur ein „Abklingverfahren“ vorsahen, bevor militärische Gewalt erlaubt (Völkerbund) oder Krieg als Mittel der Politik verboten war, aber Ausnahmen vorsahen, unter anderem für die Kolonialreiche und die „westliche Hemisphäre“ um die USA (Briand-Kellogg- Pakt). Ein Rechtssystem wie das Völkerrecht, das keine für alle verbindliche Gerichtsbarkeit kennt, muss klare Regeln enthalten, um Manipulationen so weit wie möglich zu verhindern. Zum Ausgleich sollte der Weltsicherheitsrat auch im Vorfeld zu militärischer Gewalt greifen beziehungsweise dies den mit ihm zusammenarbeitenden Staaten erlauben dürfen, wenn er dies zur Wahrung oder Wiederherstellung der internationalen Sicherheit für erforderlich hielte. Völkerrechtskritiker wie der ehemalige deutsche Arbeitsrechtler Hans Morgenthau begrüßten ausdrücklich, dass die Charta damit eine realistische Möglichkeit bot, Opfer von Gewalt wirksam zu schützen. Fehler im System Leider hat das System dabei aber weitgehend versagt. Das liegt nicht zuletzt daran, dass mit den Großmächten die Böcke zu Gärtnern gemacht wurden. Durch ihr ständiges Mandat und Vetorecht ist der Weltsicherheitsrat vom Konsens der einzelnen Siegermächte des Zweiten Weltkriegs abhängig. So haben die Großmächte für sich selbst das Selbstverteidigungsrecht extensiv ausgelegt und dabei überdehnt. Beispiele hierfür sind der Einmarsch der Sowjetunion mit dem Warschauer Pakt in Ungarn im Jahr 1956, in die Tschechoslowakei 1968 oder in Afghanistan 1978 oder die Militäraktionen der USA gegen Nicaragua, Grenada und Panama in den 1980er-Jahren. Das Verfahren, das Nicaragua 1984 gegen die USA vor dem Internationalen Gerichtshof anstrengte, ist bis heute die Blaupause für die Auslegung von Selbstverteidigungsrecht und Interventionsverbot. Ist diese Erfolglosigkeit ein Grund, dem System der Charta die Gefolgschaft zu verweigern? „Bisher bestehende Regeln des Völkerrechts“, so sagte es der Bundeskanzler am Sonntag, würden immer weniger eingehalten. Als „zwingendes Völkerrecht“ können diese Regeln aber nicht einfach von einigen Staaten „abgeschafft“ oder modifiziert werden. Dafür wäre ein breiter Konsens der Staaten erforderlich. Besonders die Staaten des „globalen Südens“ verweigern sich aber bereits einer weiten Lesart des bestehenden Selbstverteidigungsrechts gegen nichtstaatliche Akteure. Das ist allerdings wegen der „Naturgegebenheit“ oder „Inhärenz“ dieses Ur-Existenzrechts mit Recht umstritten. Eine weitere Ausnahme für die sogenannte humanitäre Intervention ist international nie akzeptiert worden; vor dem Internationalen Gerichtshof bestand im Verfahren, das die Ukraine nach dem Angriff Russlands am 24. Februar 2022 angestrengt hatte, Einigkeit zwischen allen Parteien und intervenierenden Staaten, dass selbst ein Genozid keine militärische Gewalt rechtfertigen könnte. Stattdessen hat die UN-Generalversammlung mit fast allen Staats- und Regierungschefs im Jahr 2005 die Kontrolle der Wahrnehmung der Schutzverantwortung (responsibility to protect) der Staaten gegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen eben jenem Sicherheitsrat zugeordnet, der von den Großmächten allzu oft missachtet wird. Auch das zu Recht umstrittene „Board of Peace“ Donald Trumps leitet seine Befugnisse vom Sicherheitsrat ab und nicht umgekehrt; seine Kompetenz bleibt daher auf Gaza beschränkt. Lag eine unmittelbare Bedrohung vor? Auch mit einer weiten Auslegung des Selbstverteidigungsrechts kommt man im Falle des Irans nicht sehr weit. Eine unmittelbare Bedrohung Israels oder der Vereinigten Staaten lag selbst dann nicht vor, wenn man mit einer umstrittenen, aber zutreffenden Auffassung für Massenvernichtungswaffen eine großzügige Handhabung erlauben will, damit die Abwehr nicht illusorisch wird. Der Iran hatte aber noch keine Kernwaffe, und der Besitz angereicherten Urans allein reicht für einen Angriff nicht aus. Die wechselnden Begründungen, warum das iranische Nuklearwaffenprogramm – das schon im letzten Sommer deutlich zurückgeworfen, wenn auch nicht ganz beseitigt wurde – oder die Entwicklung ballistischer Raketen eine unmittelbare Bedrohung der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten darstellten, überzeugen demgegenüber nicht. Andererseits kann auch nicht verlangt werden, dass der Schaden schon eingetreten sein muss, denn dann kommt das Selbstverteidigungsrecht zu spät. Die Notwendigkeit eines militärischen Eingriffs kann nicht mit der Gelegenheit begründet werden, mit einem Schlag die gesamte iranische Führung auf einmal zu vernichten (was angesichts der Tiefe des Regimes auch nicht möglich ist). Vielmehr liefen die Verhandlungen noch – immerhin hegten sowohl der vermittelnde Oman als auch die Weltnuklearbehörde noch Hoffnungen auf einen Kompromiss. Die zahllosen Menschenrechtsverletzungen des Regimes bis hin zur Massakrierung der protestierenden Bevölkerung führen mit Recht zu seiner globalen Verurteilung, aber erlauben nicht den Einsatz militärischer Gewalt. Zu groß ist die Befürchtung der Staaten, beliebige Ausreden zu erlauben, und die Gefahr, dass der Militäreinsatz zu noch mehr Opfern unter der Zivilbevölkerung führt, ohne das Ziel einer Ablösung der Gewaltherrschaft erreichen zu können. Zulässig ist allein das, was die vielgescholtene britische Regierung getan hat, nämlich die seinerseits von Iran ohne Rechtfertigung angegriffenen Golfstaaten zu verteidigen. Das Dilemma des Bundeskanzlers Dennoch bleibt ein Störgefühl oder ein „Dilemma“, wie es der Bundeskanzler ausgedrückt hat. Sind die Bedrohung Israels, das Festhalten am Nuklearprogramm, die Unterdrückung jeden Protests und die Massakrierung der eigenen Bevölkerung durch die iranische Führung völkerrechtlich irrelevant? Das sind sie schon deswegen nicht, weil es sich um schwerste Menschen- und Völkerrechtsverletzungen handelt, die auch starke Gegenreaktionen rechtfertigen. Aber das Völkerrecht widerspricht aus langer Erfahrung denjenigen, die in militärischer Gewalt den erfolgversprechendsten Ansatz sehen, um ihnen zu begegnen. Für die Befreiung eines Landes von der Tyrannei allein durch Lufteinsätze ohne Bodentruppen gibt es kein einziges historisches Vorbild. Die Besatzung mit Bodentruppen wiederum ist mit so vielen Opfern auf allen Seiten verbunden, dass sie die Lage zu verschlimmern droht. Gerade die Vereinigten Staaten haben viele Erfahrungen in dieser Hinsicht gemacht, von Vietnam bis zum Irak und zu Afghanistan. So entspricht das Völkerrecht durchaus der historischen Erfahrung und soll Regierungen vor der Versuchung bewahren, Gewalt als politisches Mittel anzuwenden. Im äußersten Fall lässt sich allerdings daran denken, eine Rechtsfigur aufzugreifen, die im Kosovokrieg gegen das Jugoslawien des Verbrechers Slobodan Milošević von deutschen wie US-amerikanischen Völkerrechtlern entwickelt wurde: nämlich von einer entschuldigenden Pflichtenkollision auszugehen. Diese macht einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg nicht rechtmäßig, aber sieht von Sanktionierung ab. Auch dafür muss aber vorher jeder Strohhalm ergriffen werden, um eine solche Situation auf rechtmäßigem Wege zu lösen. Ob das im Krieg gegen den Iran der Fall ist, bleibt aber aus den angeführten Gründen sehr zweifelhaft. Was sagt das US-Recht? Aber die Probleme enden nicht bei der Verletzung des Völkerrechts. In den Vereinigten Staaten gab es vehemente Kritik an einem Kriegsbeginn ohne die verfassungsgemäße Zustimmung des Kongresses. Immerhin hat diese Kritik dazu geführt, dass die Regierung Argumente für die Existenz einer unmittelbaren Bedrohung anführt. Allerdings kann die Argumentation nicht überzeugen, die unmittelbare Bedrohung habe in der zu erwartenden Abwehr Irans gegen einen allein von Israel durchgeführten Angriff gelegen. Genau solche Spekulationen sollen durch die Fassung des Selbstverteidigungsrechts keine Anwendung militärischer Gewalt rechtfertigen können. Die ständig neu formulierten Kriegsziele der USA lassen zudem Zweifel an der sorgfältigen Planung jenseits des ersten Schlags aufkommen. Wie soll im Übrigen die Verhältnismäßigkeit eines Angriffs beurteilt werden können, wenn seine Ziele so unklar sind, dass eine Abwägung zwischen Ziel und Mittel unmöglich scheint? Und in Deutschland? Im deutschen Grundgesetz ordnet sich Deutschland – eingedenk zweier von Deutschland verschuldeter Weltkriege – lange vor dem Beitritt zu NATO und UN-Systemen kollektiver Sicherheit unter und erklärt das Völkerrecht für verbindlich, nicht nur für die Staatsspitze, sondern für alle „Bewohner des Bundesgebietes“, und zwar mit Vorrang vor den Gesetzen. Angriffskriege sind verboten und unter Strafe zu stellen. Daran ist auch die Bundesregierung gebunden. Sie kann die Prüfung der Völkerrechtsgemäßheit ihres Handelns auch nicht auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschieben, zumal sie über einen qualitativ hochstehenden Völkerrechtsrat verfügt. Gerade erst hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Ramstein-Verfahren entschieden, dass die Bundesregierung bei einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts auf dessen Einhaltung hinwirken muss; wobei eine Einschätzungsprärogative der Bundesregierung gilt, die aber vertretbar ausgeübt werden muss. Das muss auch angesichts dessen gelten, dass das bewusste Gewährenlassen völkerrechtswidriger Angriffshandlungen anderer Staaten vom eigenen Territorium aus nach der Angriffsdefinition von UN-Generalversammlung und Statut des Strafgerichtshofs selbst eine Aggression darstellen kann. Das ist die Grundlage der Nutzung britischer und spanischer Basen für die Angriffshandlungen der USA; dies muss auch für Deutschland gelten. Schließlich: im Angesicht des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sind auch wir bedroht; die Wiederaufnahme der Wehrpflicht wird vorbereitet. Wir können aber von Wehrpflichtigen nur den Dienst an unserer Verfassungsordnung erwarten, wenn sie sich auf die Einhaltung von Recht und Verfassung verlassen können. Angriffskriege und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sind strafbar, sowohl vor deutschen Gerichten als auch dem Internationalen Strafgerichtshof, der für Deutschland, nicht aber für die USA und Israel zuständig ist; der Befehl zu ihrer Ausführung müsste verweigert werden, sowohl nach deutschem als auch nach US-Recht. Ein solches Dilemma dürfen wir unseren Wehrpflichtigen nicht zumuten. Zudem ist fraglich, ob sich ohne Rechtssicherheit genügend geeignete Kandidaten finden werden. Zu Recht: Denn die Wehrpflichtigen sollen Recht und Verfassung und somit das Völkerrecht verteidigen, nicht an Angriffskriegen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts mitwirken. Was bleibt? Deutschland tut recht daran, sich nicht an unzulässigen Angriffskriegen zu beteiligen, wie lobenswert deren Ziele auch sein mögen. Die Völker- und Verfassungswidrigkeit einer solchen Beteiligung zeigt, dass wir in einem solchen Fall nicht nur in eine Völkerrechtskrise, sondern auch in eine Verfassungskrise abgleiten könnten. Der Erosion des Gewaltverbots ist Einhalt zu gebieten, nicht Vorschub zu leisten. Wie sonst können wir die Einhaltung des Gewaltverbots auch sonst einfordern, ob dies nun die Ukraine oder auch Grönland betrifft. Aber es stimmt auch, dass das Recht allein keine ausreichende Garantie für seine Beachtung darstellt. Es kann nur mit den Mitteln der Macht und gelegentlich militärischer (Gegen-)Gewalt durchgesetzt werden. Das Völkerrecht lässt dafür Raum, mehr Raum, als Deutschland derzeit ausfüllt. Wir können eigene Beiträge zum Schutz unserer Verbündeten vor völkerrechtswidrigen Angriffen Irans und zum Schutz der Zivilbevölkerung leisten. Schließlich müssen wir das iranische Regime mit allen erlaubten Mitteln, einschließlich härtester Sanktionen, dazu bringen, das Existenzrecht Israels anzuerkennen, auf Kernwaffen zu verzichten und das eigene Volk nicht weiter zu massakrieren. Auch sonst kann und muss sich Deutschland bei der Verteidigung von Recht und Freiheit einbringen, nicht zuletzt in der Ukraine. Das können wir nur, wenn wir die Herrschaft des Rechts achten und verteidigen, nicht wenn wir sie unter Verletzung von Verfassung wie Völkerrecht hintanstellen.
