Die Mühlen der Justiz mahlen bekanntlich langsam, und das europäische Recht kann ein Schredder sein. Das zeigt sich an einem Beispiel, welches das Verwaltungsgericht Düsseldorf gibt. Dort hatte der von Zypern aus operierende Porno-Anbieter Aylo Freesites, der die Portale Pornhub und Youporn betreibt, mit einem Eilantrag Erfolg. Er richtet sich gegen die Anweisung der Landesanstalt für Medien NRW an zwei Zugangsprovider, die Seiten zu sperren. Das geschieht, bis die laufenden Berufungsverfahren in der Hauptsache vor dem Oberverwaltungsgericht entschieden sind, nun nicht. Der Europäische Gerichtshof weiß es besser Das Zustandekommen des Sperr-Stopps ist ein juristischer Aberwitz. Er geht aus vom Europäischen Gerichtshof. Der nämlich befand, der deutsche Jugendmedienstaatsvertrag verstoße gegen das vorrangig anzuwendende Recht der EU. Den „freien Verkehr von digitalen Diensten“ dürfe ein Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Diese erfülle der deutsche Jugendmedienschutz nicht mehr. Was bedeutet: Freie Fahrt für Porno-Anbieter, auch wenn sie gegen den Jugendmedienschutz verstoßen und keine brauchbare Altersverifikation habe. 2020 hatte die Medienaufsicht NRW sich der Sache am Beispiel Aylos angenommen und seither alle Prozesse gewonnen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht NRW wiesen Anträge von Aylo auf vorläufigen Rechtsschutz (Aufschub der Sperre) ab. Auch zum Verbot selbst entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf für die Medienwächter. Und das tat es nun abermals und wies Aylos Anträge gegen das Verbot ab: Die „Untersagungsverfügungen gegen den Anbieter selbst“ blieben „vollziehbar“. Das nutzt der Medienaufsicht aber nichts, wenn sie den Accessprovidern, also den Telekoms, die Inhalte von Anbietern ins Netz heben, nicht sagen darf: Lasst das. Was den Kasus weiter verschraubt, ist, dass sich hier zwei EU-Gesetze widersprechen. Der Digital Services Act (DSA) sagt, die EU-Kommission ist zuständig; die Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste (AVMD) weist den Mitgliedsländern die Aufgabe zu. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bezieht sich auf den DSA, die Gerichte in Berlin, Ludwigshafen und München nahmen die AVMD her und – wiesen Aylo ab. So ist das mit dem „freien Verkehr von digitalen Diensten“ in der EU. Die NRW-Medienaufsicht legt Beschwerde ein. Neben der „nicht einfachen“ Frage nationaler und europäischer Vorschriften, sagt der Chef der NRW-Medienaufsicht, Tobias Schmid, gehe „es ja vor allem darum, wie wir einen effizienten Schutz von Kindern im Netz gewährleisten können“. Deutlich werde zudem, „dass die Europäische Kommission, die für die Durchsetzung des europäischen Rechts ebenfalls zuständig ist, parallel erneut intensiv aufzufordern ist, dieses Recht auch durchzusetzen“. Den „betroffenen Kindern ist es vermutlich ziemlich egal, wer sie schützt, nur passieren müsste es.“ So ist es.
