Nach Meinung der Verbraucherschützer hat das Unternehmen Westconnect Verbraucher in mehreren Fällen unzutreffend über ihre vertraglichen Rechte informiert. Die Mahnung erfolgte laut Verbraucherzentrale wegen „irreführender Antworten auf Kündigungen“. Konkret geht es um die Auslegung der Frage, wann die Vertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen und der damit verbundenen Kündigungsfristen beginnt. In vielen Fällen unterschreiben Kunden einen Vertrag, müssen dann aber monatelang warten, bis sie tatsächlich einen Anschluss ans Haus oder die Wohnung bekommen. In einem Fall, über den die Verbraucherschützer am Donnerstag berichteten, hatte ein Kunde der Westconnect GmbH – das Unternehmen mit Sitz in Essen ist eine Tochtergesellschaft des Energiekonzerns Eon und hauptsächlich in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Hessen aktiv – nahezu 24 Monate nach Vertragsabschluss noch keinen Glasfaseranschluss und wollte diesen kündigen, ausgehend von einer Kündigungsfrist von 24 Monaten. Widerspruch zur geltenden Rechtslage Das Unternehmen lehnte das Begehren laut Verbraucherzentrale mit der Begründung ab, dass die Kündigungsfrist erst mit der Freischaltung beginne und der Kunde noch weitere 24 Monate an den Vertrag gebunden sei. In einem anderen Fall wollte eine Kundin, die zwei Jahre nach Vertragsunterzeichnung ans Glasfasernetz angeschlossen wurde, ihren Vertrag kündigen. Auch das wurde laut Verbraucherzentrale mit der Begründung abgelehnt, der Vertrag habe erst mit der Schaltung begonnen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale steht die Auffassung der Westconnect GmbH im Widerspruch zur geltenden Rechtslage und zur Rechtsprechung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 10 UKI 1/224) hatte im Dezember in einer inzwischen vom Bundesgerichtshof (III ZR 8/25) bestätigten Entscheidung klargestellt, dass ein Vertrag einen Kunden bereits mit dem Abschluss bindet und dass deshalb auch an diesem Tag die Mindestlaufzeit beginnt. „Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da dieser regelmäßig eindeutig feststeht, während der Beginn der Leistungserbringung oft ungewiss ist“, fasst die Verbraucherzentrale zusammen. Ihr Referent für kollektive Rechtsetzung, Stefan Brandt, hält fest: „Verträge binden rechtlich ab ihrem Abschluss – das ist durch die Rechtsprechung eindeutig geklärt.“ Mit der Abmahnung fordert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz das Unternehmen Westconnect auf, „irreführende Aussagen“ zu Verträgen künftig zu unterlassen und Verbraucher „korrekt über ihre Rechte zu informieren“. Dass Glasfaseranbieter ihre Kunden ungern aus Verträgen lassen, hat vor allem wirtschaftliche Gründe. Ein Ausbau kostet viel Geld. Die Investition rechnet sich erst, wenn die Anbieter im Anschluss Geld über die Grundgebühren für Anschlüsse verdienen. Wie die Deutsche Telekom als einer der größten Glasfaseranbieter in Deutschland auf Anfrage mitteilt, steht das Netz der Telekom gut 12,5 Millionen Haushalten in Deutschland zur Verfügung. Aber nur rund zwei Millionen Haushalte haben sich (Stand Ende 2025) für einen Glasfasertarif des Unternehmens entschieden. Das Telekommunikationsgesetz erlaubt bei Internetverträgen grundsätzlich eine anfängliche Mindestlaufzeit von 24 Monaten, danach ist die Kündigung jederzeit mit einer Frist von einem Monat möglich.
