FAZ 04.01.2026
17:21 Uhr

Intervention in Venezuela: Machtpolitisch verständlich, völkerrechtlich fatal


Die Vereinigten Staaten haben das Recht, sich gegen Drogenschmuggel zu wehren. Aber nicht so. Die Intervention verletzt das Gewaltverbot, die Integrität und die Souveränität Venezuelas.

Intervention in Venezuela: Machtpolitisch verständlich, völkerrechtlich fatal

Die ersten europäischen Reaktionen auf das amerikanische Eingreifen in Venezuela waren überwiegend verhalten. Man wolle erst einmal prüfen, hieß es. Vom Völkerrecht war wenig die Rede. Das mag auch daran liegen, dass der von den Amerikanern festgesetzte Machthaber Nicolas Maduro selbst nicht gerade als Hüter des Rechts und der Demokratie in Erscheinung getreten ist. So lautete denn auch die amerikanische Begründung: Maduro sei ein Terrorist, jemand, der für den Tod zahlloser Menschen verantwortlich sei, ein internationaler Drogenboss und als Präsident nicht legitimiert. Wer will sich da, so lautet das unterschwellige Argument, in völkerrechtlichen Erwägungen verlieren. Doch darum kann sich kein Land drücken, das sich Rechtsstaat nennt und auch die Folgen seines Handelns bedenken muss. Hier geht es um die Grundlagen der internationalen Ordnung. Die militärische Intervention der USA verstößt gegen das Gewaltverbot, verletzt die territoriale Integrität und die Souveränität Venezuelas. Die Trump-Regierung kann sich hier nicht auf Ausnahmen oder Rechtfertigungsgründe berufen. Das Recht auf Selbstverteidigung Natürlich haben die Vereinigten Staaten ein Recht auf Selbstverteidigung. Es gilt im Falle eines bewaffneten Angriffs. Doch davon kann keine Rede sein. Damit soll nicht gesagt werden, dass der Drogenschmuggel für die amerikanische Bevölkerung keine Bedrohung ist. Illegalen Rauschgiften sind wohl mehr Unschuldige zum Opfer gefallen als vielen klassischen Kriegen. Dagegen darf sich die amerikanische Regierung wehren. Allerdings im Rahmen der internationalen Ordnung. So könnten die USA im Fall einer Bedrohung den UN-Sicherheitsrat einschalten. Der könnte die Anwendung von Gewalt legitimieren. Nun mag man es als naiv ansehen zu glauben, Russland und China würden dagegen als ständige Mitglieder nicht Veto gegen einen Angriff auf ihren Verbündeten einlegen. Allerdings wäre zumindest der Versuch unternommen worden, in den Formen des internationalen Rechts zu handeln. Bemerkenswerterweise haben sowohl der französische als auch der britische Geheimdienst, beides Dienste von eher robuster Art, sich vom Vorgehen der Vereinigten Staaten im Kampf gegen vermeintliche venezolanische Drogenboote distanziert. Und das war ein vergleichsweise niedrigschwelliger Versuch, dem internationalen Drogenhandel – der zweifellos ein schwerwiegendes Verbrechen darstellt – zu begegnen. Souveränität schützt nicht Verbrecher Trump entschied sich für einen umfassenden Militärschlag und die Entfernung des Staatsoberhaupts. Dessen Charakter als Diktator und mutmaßlicher Drogenboss ist völkerrechtlich nicht unerheblich. Es ist nicht mehr so, dass der klassische Souveränitätspanzer eines Staates vor der Bestrafung jedweden Verbrechens schützt. Doch dass hier etwa die Voraussetzungen einer sogenannten humanitären Intervention (das ist zudem ein rechtlich umstrittener Begriff) vorlagen, muss nach der Begründung der Trump-Regierung bezweifelt werden. Da die Staaten selbst das Völkerrecht bilden und formen, müssen sie die Folgen ihres Handelns und ihrer Reaktion auf das Handeln anderer besonders bedenken. So beruft sich Russland heute noch auf die NATO-Intervention im Kosovo, welcher die entscheidende Resolution des UN-Sicherheitsrats zu Ermächtigung zur Gewaltanwendung fehlte. Allerdings, und das wird gern verschwiegen, hatte der Sicherheitsrat zuvor vielfach schwere Menschenrechtsverletzungen dortselbst festgestellt. Die amerikanische Völkerrechtspraxis kennt viele Interventionen in der Region. Oft ging es um den Schutz von Staatsbürgern der USA. Es gab aber durchaus auch Regimewechsel, etwa die Verhaftung des panamaischen Machthabers Manuel Noriega, der nach einer großen amerikanischen Luftlandeoperation 1989 in die USA gebracht, vor Gericht gestellt und verurteilt wurde. Auch im Fall Noriega, der lange mit der CIA zusammengearbeitet hatte, ging es um den Vorwurf des Drogenhandels. Weitergehende Ziele Doch „Law enforcement“, die Durchsetzung amerikanischen Rechts, wie sie jetzt auch als Grund angegeben wurde, kann keinen Verstoß gegen das Gewaltverbot rechtfertigen. Der Machthaber eines anderen Landes ist kein gewöhnlicher Beschuldigter. Abgesehen davon handelte es sich hier gerade nicht um eine Kommandoaktion zur gezielten Ausschaltung und Strafverfolgung, sondern um einen umfassenden militärischen Angriff mit weitergehenden Zielen. Die bisherigen Interventionen hatten nicht eine Annexion oder eine Art Kolonisierung zum Ziel, jedenfalls nicht offen. Das scheint nun anders zu sein. Der amerikanische Präsident hat davon gesprochen, Venezuela zu übernehmen: „Wir werden das Land so lange führen, bis wir einen sicheren, ordnungsgemäßen und umsichtigen Übergang gewährleisten können“. Zudem erwähnte er mehrfach das venezolanische Öl – mit dem Hinweis darauf, dass die Invasion nichts kosten würde. Diese Begründung ist beachtlich, wie auch die Botschaft Trumps, es sei darum gegangen, klarzumachen, dass nur die USA zu solcher Aktion fähig sind und dass sich niemand mit Amerika anlegen solle. Venezuela dient also als eine Art Demonstrationsobjekt und Übungsraum. Das ist machtpolitisch nachvollziehbar, völkerrechtlich aber fatal. Da auch staatliche Reaktionen Völkerrecht formen, muss sich jeder Rechtsstaat fragen, wie er reagiert. Natürlich kann man das vorläufige Ergebnis – die Absetzung eines Diktators – würdigen. Genauso ist es wichtig, Verbündete nicht zu verprellen, auf die man angewiesen ist. Es ist möglich, einen Diktator im Rahmen des Völkerrechts gewaltsam abzusetzen und vor Gericht zu stellen. Das kostet aber Anstrengungen, die über militärische hinausgehen. Im ureigenen Interesse.