FAZ 03.06.2026
07:07 Uhr

Immobilien vor Gericht: Solardach-Vertrag sorgt für Streit um Abnutzung


Wer sein Dach für eine Photovoltaikanlage vermietet, rechnet mit Einnahmen. Doch wer zahlt für Schäden? Warum Solarstrom keine Frucht ist.

Immobilien vor Gericht: Solardach-Vertrag sorgt für Streit um Abnutzung

Wer eine Dachfläche für eine Solaranlage überlässt, schließt rechtlich meist keinen Pachtvertrag, sondern einen Mietvertrag über die Nutzung des Daches. Zudem trägt der Eigentümer das allgemeine Risiko, dass ein durch eine Solaranlage genutztes Dach schneller verschleißt. In diesem Fall stritten Grundstückseigentümer und Betreiber einer Photovoltaikanlage über Schäden an einem Hallendach. Der Betreiber durfte das Dach viele Jahre nutzen und hatte dort Solarmodule montiert. Später verlangten die Eigentümer Geld und machten geltend, das Dach sei durch die Anlage stärker beansprucht worden. Unter anderem ging es darum, wer für Sanierungskosten und altersbedingte Abnutzung einstehen muss. Das Oberlandesgericht stellte zuerst klar, dass es sich nicht um eine Pacht handelt. Bei einer Pacht darf der Nutzer die sogenannten Früchte einer Sache ziehen, etwa Erträge aus einem landwirtschaftlichen Grundstück. Strom aus einer Solaranlage sei aber keine natürliche Frucht des Daches. Der Strom entstehe erst durch die technische Anlage des Betreibers. Deshalb liege rechtlich eher ein Mietverhältnis über die Dachfläche vor. Wichtig war auch die zweite Aussage des Gerichts: Dass ein Dach durch zusätzliche Aufbauten, Wartung und Nutzung stärker belastet wird und deshalb womöglich eine kürzere Lebensdauer hat, fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Eigentümers. Wer eine Dachfläche zur Nutzung überlässt, muss also regelmäßig damit rechnen, dass das Dach stärker beansprucht wird als ohne Anlage. Für Eigentümer bedeutet das: Verträge über Solardächer sollten genau regeln, wer Instandhaltung, Sanierung und spätere Umbauten bezahlt. Für Betreiber zeigt das Urteil, dass nicht jede spätere Dachsanierung automatisch ihre Sache ist (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 10. März 2026, Aktenzeichen: 3 U 136/23). Nils Flaßhoff ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.