Wer sein Grundstück nachts hell ausleuchtet, muss Rücksicht nehmen: Fällt das Licht deutlich in die Wohnräume und Schlafräume der Nachbarn, muss die Anlage zwischen 22 und sechs Uhr ausgeschaltet bleiben. An einer engen Zufahrt in München strahlten drei Lampen nachts direkt in die Fenster des Nachbarhauses. Sogar die Decke des Schlafzimmers im Obergeschoss wurde erhellt, was den Raum kaum noch nutzbar machte. Die Eigentümerin der Lampen hielt das für hinnehmbar. Sie müsse für die Sicherheit ihrer Besucher sorgen, und eine solche Beleuchtung sei in der Gegend üblich. Die Nachbarn könnten schließlich die Rollläden schließen. Die Nachbarn wollten das nicht hinnehmen und zogen vor Gericht. Das Amtsgericht München gab ihnen recht. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, richtet sich danach, wie ein verständiger Durchschnittsmensch sie empfindet. Erhellen Lampen fremde Zimmer hell oder blenden sie, ist diese Grenze überschritten. Die Pflicht, den eigenen Weg sicher zu halten, gilt nicht grenzenlos: Eine Beleuchtung für mögliche Besucher muss nicht rund um die Uhr brennen. Wer nachts Licht braucht, muss zu Lösungen greifen, die andere schonen, etwa zu Leuchten, die nur nach unten strahlen. Auf Rollläden oder Vorhänge müssen sich die Nachbarn nicht verweisen lassen. Bei offenem Fenster und ohne Verdunkelung zu schlafen, wiegt schwerer als der Betrieb einer Anlage, die sich mit einfachen Mitteln entschärfen lässt. Wer seine Außenbeleuchtung nach unten ausrichtet, abschirmt und den Bewegungsmelder sorgfältig einstellt, vermeidet Streit in der Nachbarschaft meist von vornherein (Amtsgericht München, Urteil vom 10. Februar 2026, Aktenzeichen 173 C 9993/25). Nils Flaßhoff ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.
