FAZ 08.05.2026
14:32 Uhr

Häusliche Gewalt: Bundestag beschließt elektronische Fußfessel für Gewalttäter


Künftig sollen Familiengerichte in Deutschland anordnen können, dass Gewalttäter überwacht werden – mithilfe einer Fußfessel. Lassen sich Betroffene dadurch besser schützen?

Häusliche Gewalt: Bundestag beschließt elektronische Fußfessel für Gewalttäter

Der Bundestag hat am Freitag eine Reform des Gewaltschutzgesetzes beschlossen. Familiengerichten wird dadurch ermöglicht, die Überwachung des Aufenthaltsortes von Gewalttätern mit einer elektronischen Fußfessel anzuordnen. Sie können Täter künftig zudem zu einem sozialen Trainingskurs oder einer Präventionsberatung verpflichten. Außerdem können Verstöße gegen Annäherungsverbote durch die Gesetzesänderung härter bestraft werden. Der Reform stimmten die Abgeordneten von Union, AfD, SPD und Grünen zu. Die Linke enthielt sich. In der Bundestagsdebatte hoben Redner aller Fraktionen hervor, dass die elektronische Fußfessel für Täter den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt verbessern könne. Einigkeit bestand auch darin, dass die Reform des Gewaltschutzgesetzes nicht ausreiche, um insbesondere Frauen besser vor häuslicher Gewalt zu schützen. Die Redner der schwarz-roten Koalition kündigten weitere Gesetzesreformen in dieser Wahlperiode an. Die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Carmen Wegge, verwies unter anderem auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung gegen digitale Gewalt und die geplante härtere Bestrafung der Verabreichung von K.o.-Tropfen. Grüne und Linke kritisierten, dass sich die schwarz-rote Koalition bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt unzureichend an Spanien orientiere. Die Anordnung der elektronischen Fußfessel zur Überwachung des Aufenthaltsortes von Gewalttätern ist dort etabliert. Das „spanische Modell“ zur Gewaltprävention erfasst aber noch mehr: Die Polizei befragt Betroffene mit einheitlichen Fragebögen und identifiziert Hochrisikofälle. Spezialisierte Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und Gerichte befassen sich gezielt mit Gewalt in (früheren) Beziehungen. Hilfsstellen werden öffentlich bekannt gemacht. Hubig weist Kritik aus der Opposition zurück Der Linke-Abgeordnete Aaron Valent kritisierte das Fehlen einer Regelung, wonach die elektronische Fußfessel für Täter nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden darf. Eine solche Regelung war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalten. Sie wurde von Schwarz-Rot in den Ausschussberatungen gestrichen, um zu verhindern, dass Täter Opfer unter Druck setzen. Der AfD-Abgeordnete Rainer Galla sagte, es sei „kein Zufall“, dass die Fallzahlen häuslicher Gewalt „seit ziemlich genau zehn Jahren regelrecht explodiert sind“. Wer den Schutz von Frauen ernst meine, dürfe einen Zusammenhang zwischen Einwanderung und Gewalttaten „nicht tabuisieren“. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) wies die Kritik der Opposition zurück: An die AfD gewandt, sagte sie, Gewalttäter kämen aus allen Schichten und Religionen. Den Linken entgegnete die Ministerin, das Selbstbestimmungsrecht der Opfer werde im Gewaltschutzgesetz berücksichtigt – Familiengerichte könnten ohnehin nur auf deren Antrag handeln. Gewaltbetroffene können seit 2002 Kontakt- und Annäherungsverbote beim Familiengericht beantragen. Diese Möglichkeit gilt als niedrigschwellig, weil Betroffene den Täter nicht anzeigen müssen. Allerdings wurden sie bislang nicht kontrolliert: In den vergangenen Jahren wurden mehrfach Frauen getötet, die ein Annäherungsverbot erwirkt hatten, um sich vor gewalttätigen (ehemaligen) Partnern zu schützen. Dies soll sich durch den Einsatz der Fußfesseln verbessern. Künftig soll die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder feste Zonen im Blick haben, die ein Fußfesselträger nicht verlassen oder betreten darf. Sie misst auch den Abstand zwischen Fußfesselträger und Opfer, das ein Ortungsgerät bei sich trägt. Viele Voraussetzungen, bevor eine Fußfessel angeordnet werden kann Vor Verabschiedung des Gesetzes gab es Kritik aus mehreren Richtungen. Der Verein „Frauenhauskoordinierung“ etwa sagte: Eine Fußfessel schütze nur dann, wenn sie „in ein umfassendes Gesamtkonzept eingebettet“ sei. Das Deutsche Institut für Menschenrechte schrieb, die Fußfessel sei „als isoliertes Instrument zur Gewaltprävention nicht zielführend“ – und fordert ein Hochrisikomanagement nach spanischem Vorbild. Wie häufig eine Fußfessel zum Einsatz kommen könnte, dazu liefert eine Studie der Universität Tübingen Erkenntnisse, die im vergangenen Jahr erschien. Kriminologe Florian Rebmann hat mithilfe von Akten rückblickend 108 Fälle versuchter und vollendeter Partnerinnentötungen aus dem Jahr 2017 untersucht. Seine Analyse zeigt, dass viel passieren muss, bevor eine Fußfessel angeordnet werden kann: Es muss erhebliche Gewalt gegeben haben. Die Frau muss eine Hilfsstelle aufgesucht, vom Annäherungsverbot erfahren und einen Antrag gestellt haben. Das Gericht muss diesen bewilligt, also befürchtet haben, dass der Täter abermals eine schwere Straftat begeht. All diese Punkte treffen in Rebmanns Stichprobe auf 15,7 Prozent der Fälle zu. Zur Tatzeit bestand das Kontakt- und Näherungsverbot noch in zwölf Prozent der Fälle. Etwas mehr als ein Zehntel der Partnerinnentötungen hätte die Fußfessel also verhindert, wenn sie bereits eingesetzt worden wäre. Rebmanns Studie verweist damit auf ein größeres Problem, auf das auch Expertinnen in Frauenhäusern und Hilfsstellen aufmerksam machen: Ein erheblicher Teil der Betroffenen erfährt nichts vom Gewaltschutzgesetz, weil sie keine Hilfe oder Beratung suchen.