Ein Medizinstudent vergewaltigt eine Kommilitonin, wird dafür zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt – doch der Richter setzt die Strafe aus. Der Angeklagte sei noch jung, nicht vorbestraft und zudem „ein begabter und engagierter junger Mann“, „der sowohl privat als auch beruflich hoch angesehen ist“, so die Begründung des Strafgerichts Löwen im April vorigen Jahres. Es folgte eine Welle von Protesten, in der Stadt wie im Internet, die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. Doch am Donnerstag hat das Berufungsgericht in Brüssel das Urteil erster Instanz bestätigt. Abermals zeigt es sich voller Verständnis für den Täter. Der Mann, Jahrgang 2000, hatte die Studentin nach einer Halloweenparty im November 2023 zu sich mit nach Hause genommen. Sie war in volltrunkenem Zustand und konnte sich an nichts erinnern, als sie am nächsten Morgen nackt im Bett des Mannes aufwachte. Dieser klärte sie darüber auf, dass sie Geschlechtsverkehr ohne Kondom gehabt hätten. Im Strafverfahren gab er an, dass er sie gefragt habe, ob dies in Ordnung sei. Angeklagter hat sich „rücksichtsvoll“ verhalten Das Gericht entschied jedoch, dass es der Frau wegen ihres Zustands unmöglich gewesen sei, eine Einwilligung zu erteilen, was nach belgischem Recht notwendig ist. Insofern hielt es eine Vergewaltigung für bewiesen, setzte die Freiheitsstrafe aber wegen mildernder Umstände aus. Der Student wurde lediglich zu einem Schadenersatz von 3500 Euro verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und stützte sich dabei auf mehrere Gründe, die es zugunsten des Täters wertete. So habe sich dieser während der gesamten Zeit, die er mit der Frau zusammen war, „rücksichtsvoll ihr gegenüber“ verhalten. Aufnahmen von Überwachungskameras hatten gezeigt, dass der Mann die betrunkene Frau auf dem Weg zu seiner Wohnung stützte und diese ihn küsste. Auch gab es keinen Hinweis auf Gewaltanwendung. Keine Auflagen für Strafaussetzung nötig Am Morgen danach, so das Berufungsgericht, habe der Mann offen mit der Frau über den Geschlechtsverkehr gesprochen. Er habe sich später auch einsichtig gezeigt, dass diese nicht habe einwilligen können. Zudem habe er der Frau eine „deutlich höhere“ Entschädigung gezahlt als angeordnet. Vor der Disziplinarkommission der Katholischen Universität habe er sich verpflichtet, seine Ausbildung zum Gynäkologen abzubrechen und einen anderen medizinischen Weg einzuschlagen. Während die Staatsanwaltschaft darauf gedrungen hatte, die Aussetzung der Strafe an Bedingungen zu knüpfen, hielt das Berufungsgericht auch dies nicht für erforderlich. Es begründete dies unter anderem damit, dass der Angeklagte in einer stabilen Beziehung lebe, nach dem Tod des Vaters eine wichtige Rolle für seine Mutter und Schwester übernehme, soziales Engagement zeige und dafür positive Bewertungen erhalten habe. Außerdem könne die Freiheitsstrafe bei einer neuen Straftat wieder eingesetzt werden.
