FAZ 20.02.2026
14:50 Uhr

Großglockner-Urteil: Sie starb allein in Dunkelheit und Kälte


Ein Bergsteiger lässt seine Partnerin am Großglockner zurück – sie erfriert in der Kälte. Nach 13 Stunden Verhandlung spricht das Landesgericht Innsbruck ihn schuldig. Der Prozess ist auch eine Lehrstunde in Alpinismus.

Großglockner-Urteil: Sie starb allein in Dunkelheit und Kälte

Ein Mann und eine Frau wollen auf den Großglockner steigen, den höchsten Berg Österreichs. Der Mann war schon vierzehnmal an dem Berg unterwegs. Auf ganz unterschiedlichen Routen hat er den 3798 Meter hohen Gipfel erreicht. Die Frau stand noch nie auf dem Großglockner. Für den Aufstieg wählen die beiden statt des Normalwegs den fordernden Südwestgrat, den Stüdlgrat. Damit nicht genug: Sie wollen das im Winter schaffen. Das bedeutet, dass sie es auf dem Grat nicht nur mit Fels, sondern auch mit Schnee und Eis zu tun haben werden. Kombiniertes Gelände, so nennen das Bergsteiger. Am 18. Januar 2025 machen sie sich auf den Weg. Die Frau erreicht das Ziel nicht. Kurz unterhalb des Gipfels stirbt sie in der Kälte, in der Dunkelheit zurückgelassen von ihrem Partner und Begleiter. Am Donnerstag stand der 37 Jahre alte Mann vor Gericht. Der Vorwurf: grob fahrlässige Tötung. Nach 13 Stunden Verhandlung am Landesgericht Innsbruck erging dann um kurz nach 22.30 Uhr das Urteil: Der Angeklagte wurde schuldig gesprochen. Es ergingen fünf Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und 9600 Euro Geldstrafe. Ein vergleichsweise mildes Urteil. In Österreich stehen auf grob fahrlässige Tötung bis zu drei Jahre Haft. Als mildernd wertet das Gericht die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und den Verlust seiner Partnerin. Außerdem wird die Diskussion in den sozialen Medien berücksichtigt, die den Angeklagten belastet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. „Sie hat damit mein Leben gerettet“ Die Ereignisse am Großglockner schilderte der Angeklagte ohne Emotionen. Wenngleich der Alpinsachverständige in seinem Gutachten darlegte, dass die beiden nur sehr langsam Höhe gemacht haben – insbesondere im oberen Bereich des Grates haben sie laut Auswertung der Sportuhr-Daten pro Stunde nur 16 Höhenmeter zurückgelegt –, war der Angeklagte überzeugt, man sei gut voran­gekommen. Erst am Ausstieg vom Stüdl­grat, in Sichtweite des markanten Gipfelkreuzes, sei es zu einem plötzlichen Leistungsabfall bei der Frau gekommen. Seine Partnerin habe sich nur noch auf allen vieren fortbewegen können. Als sich ihr Zustand nicht verbesserte, habe sie gesagt: „Geh jetzt, geh.“ So erklärte es der Angeklagte vor Gericht. „Sie hat damit mein Leben gerettet.“ Angesichts der Kälte und des Windes habe er stark gefroren. Der Angeklagte ist dann über den Gipfel des Berges zur Erzherzog-Johann-Hütte auf der Adlersruhe (3454 Meter) abgestiegen. Dort angekommen, setzte er gegen 3.30 Uhr durch einen Anruf bei einem Alpinpolizisten, der vorher mehrfach und auf unterschiedlichen Wegen versucht hatte, ihn zu erreichen, einen Notruf ab. Erst dann wurde die Rettungskette in Gang gesetzt. Keine Notlage signalisiert Zwei Skitourengeher, die am gleichen Tag über den Normalweg auf den Großglockner steigen wollten, erklärten im Zeugenstand, sie hätten aufgrund des starken Windes vor dem Gipfel umgedreht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte, der mit seiner Partnerin auf dem ungleich schwierigeren Stüdlgrat bei Sturm von 80 Stundenkilometern, der in der Nacht auf 100 Stundenkilometer zulegte, nicht genauso reagierte, sondern immer weiter aufstieg und selbst am Frühstücksplatzl, an dem eine gelbe Warntafel den Rückweg dringend empfiehlt, sofern man eine gewisse Zeitmarke überschritten hat, trotz des Zeitverzugs nicht umkehrte. Auch einem Hubschrauber der Alpin­polizei, der zu den Bergsteigern geflogen war, wurde keine Notlage signalisiert. Ein Streitpunkt war in diesem Zusammenhang, ob der Rückruf des Angeklagten bei dem Alpinpolizisten, der nach dem Hinweis eines anderen Bergsteigers über Facebook, Telefon und Whatsapp vergeblich versucht hatte, Kontakt zu den beiden Bergsteigern herzustellen, als Notruf zu werten gewesen sei. So wollte der Angeklagte dieses Gespräch verstanden wissen. Das Gespräch gegen 0.30 Uhr ist abgebrochen. Der Angeklagte war daraufhin vom Alpinpolizisten nicht mehr zu erreichen. Auch auf eine Whatsapp reagierte der Angeklagte nicht. Der Sachverständige machte deutlich, dass dies kein Notruf im alpinistischen Sinn gewesen sei. Von einem Notruf könne erst gesprochen werden, wenn die Sach­lage vollständig abgeklärt werden konnte. Im Anschluss müsse der Kontakt weiterhin möglich sein. Der Richter ist selbst erfahrener Alpinist Vom Angeklagten, der sich sein Wissen über alpine Sicherungstechnik mithilfe von Erklärvideos im Internet angeeignet hatte, seinem Verteidiger und der Mutter seiner Begleiterin wurde wortgleich erklärt, die an Unterkühlung gestorbene Dreiunddreißigjährige sei „sehr berg­affin“ gewesen, fit und sehr willensstark. Sie habe am Berg gewusst, was sie mache; sie sei eine gute Bergsteigerin gewesen. Ihre Begeisterung für die Berge habe sie während der Corona-Pandemie entdeckt. Dass die von der Mutter als Beleg für die Erfahrungen angegebenen Touren mit den Anforderungen am Stüdlgrat jedoch nicht zu vergleichen sind, legte der Richter dar, der selbst ein erfahrener Alpinist ist. Diese vorherigen Touren seien zwar anspruchsvoll mit Blick auf die Kondition gewesen. Wintertouren im kombinierten Gelände ließen sich damit aber nicht vergleichen. „Der Schwierigkeitsgrad zwei oder drei ist im Winter eine völlig andere Galaxie als im Sommer.“ Eine Lehrstunde im Alpinismus war die Verhandlung auch, als der Richter, der ehrenamtlich als Berg- und Flugretter im Einsatz ist, mit Blick auf die alpine Notfall-Ausrüstung zum Angeklagten sagte: „Der Biwaksack ist das Momentum, das eine weitere Auskühlung verhindern kann.“ Der Angeklagte hatte vorher erklärt, er besitze gar keinen Biwaksack. Und schließlich erklärte der Richter auch, dass Steigeisen nicht gleich Steigeisen seien. Und dass Steigeisen fest am Schuh sitzen müssten. Die Frau war mit für den Stüdlgrat völlig ungeeigneten Snowboard-Softboots unterwegs. Die Ex-Freundin trennte sich nach einem ähnlichen Vorfall In dem Prozess wurde auch eine frühere Freundin des Angeklagten als Zeugin befragt. Ihre Erlebnisse warfen ein bedenkliches Licht auf den Mann. Die Zeugin war von Mai bis September 2023 mit dem Angeklagten zusammen und unternahm in diesem Zeitraum auch einige Bergtouren mit ihm. Unter anderem habe man im September 2023 die Glocknerwand-Überschreitung gemacht und sei im weiteren Verlauf über den Nordwestgrat auf den Gipfel aufgestiegen. Die Zeugin schilderte, sie seien 17 Stunden unterwegs gewesen. Es sei kalt und windig gewesen. Beim Abstieg sei es dann zu einem Streit gekommen. Der Angeklagte habe sie an der Stüdl­hütte stehen lassen und sei allein weiter abgestiegen. Die Batterie ihrer Stirnlampe war leer. Sie habe noch nach ihm gerufen, so erinnerte sich die Zeugin. Ohne Erfolg. Nach diesem Vorfall habe sie sich von ihm getrennt. Bis zum Ende blieb offen, weshalb sich die Auffindesituation der toten Bergsteigerin und die Angaben des Angeklagten, wie er sie zurückgelassen habe, deutlich unterschieden. Es gebe drei Möglichkeiten, so erklärte der Richter. Entweder der Angeklagte habe die Frau mit einer Bandschlinge, die mit einem Schraubkarabiner lediglich an einer Materialschlinge des Klettergurts befestigt und über eine Felsnase gelegt worden war, im steilen Gelände zurückgelassen. Oder die Frau habe trotz völliger Erschöpfung noch einmal ihre letzten Kräfte mobilisiert, sich von der Sicherung gelöst und sei selbständig mit lockeren Steigeisen an den Schuhen abgeklettert. Oder sie sei aufgestanden, gestürzt und zufällig mit der Bandschlinge an der Felsnase hängen geblieben. Rucksack abgenommen – oder nicht? Der Angeklagte blieb bei seiner Version: Bevor er seine Freundin zurück­gelassen habe, habe er ihr den Rucksack, an dem das Splitboard befestigt war, abgenommen und sie mit einer Bandschlinge an einem Felsvorsprung gesichert. Auf den Fotos hat sie den Rucksack auf dem Rücken. Dieser Fall hat besonders deutlich gezeigt, dass die Fitness am Berg nur ein Aspekt ist. An einer guten Tourenplanung mit der an die Fähigkeiten der Teilnehmer angepassten Auswahl des Tourenziels, einem entsprechenden Zeitplan, der das Erreichen des Ziels bei Tageslicht vorsieht, und der für die Tour richtigen Ausrüstung führt kein Weg vorbei. Dazu muss für die Durchführung der Tour auch ein Plan B vorliegen, sollte beispielsweise eine ehrliche Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit ergeben, dass der ursprüngliche Plan nicht eingehalten werden kann. Meist heißt das: umkehren. Und schließlich muss, wer am Berg unterwegs ist, auch wissen, wie er im Notfall reagieren muss, sei es per Telefon, per Notruf-App oder durch Lichtsignale. In jedem Fall gehört eine Notfallausrüstung samt Biwaksack in den Rucksack. Denn klar ist auch: Ist in der Nacht oder bei starkem Wind ein Hubschrauberflug nicht möglich, kann es oft viele Stunden dauern, bis die Retter am Einsatzort sind.