Dass die Gewaltprävention von psychisch Kranken verbessert werden muss, zeigt allein dieser aktuelle Fall: Der Mann, der am 23. Februar im Würzburger Hauptbahnhof drei Menschen mit einem Messer angegriffen und eine Woche später in der Untersuchungshaft Suizid begangen hat, war schon 2024 und 2025 stationär in der Psychiatrie untergebracht. Im Raum stehen viele Fragen: Wie ging es mit ihm nach den Entlassungen aus den Kliniken weiter? Galt der 35 Jahre alte Afghane als ausreichend behandelt oder verweigerte er weitere Behandlungen? Und vor allem: Gab es – nach seinen entsprechenden Äußerungen – eine Risikoeinschätzung im Hinblick auf künftige Fremdgefährdungen oder Suizidabsichten? Die Fachgesellschaft DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde) steht immer wieder im Fokus, wenn es nach Gewaltdelikten durch psychisch Kranke um Präventionsmaßnahmen geht. Entsprechende Taten gab es in den vergangenen Jahren viele. Nach der Attacke von Aschaffenburg im Februar 2025, als ein psychisch kranker Afghane in einem Stadtpark einen kleinen Jungen und einen Mann erstochen hatte, forderte die Fachgesellschaft im Juni 2025 den Ausbau von Behandlungsstrukturen, um psychisch Kranke besser behandeln und so Taten verhindern zu können. Dass jedoch auch mehr forensisch-psychiatrische Expertise nötig ist, um schon in der Allgemeinpsychiatrie Risiken für Gewalttaten zu erkennen, dazu fand sich in der Stellungnahme der DGPPN zur Gewaltprävention damals keine Empfehlung - obwohl forensische Psychiater dies seit langem fordern. Denn sie sind darauf spezialisiert, psychisch kranke Gewalttäter zu behandeln und deren Gefährlichkeit einzuschätzen. Präventionsstellen nach Bayerischem Modell Doch jetzt hat die Fachgesellschaft hier nachgebessert. In einer aktuellen Stellungnahme „Versorgung stärken, Gewalt verhindern“ wird explizit auch eine „Einbindung forensisch-psychiatrischer Expertise“ gefordert. Auf Nachfrage der F.A.Z. wird erläutert, wie das auszusehen hat: Forensische Psychiater sollen Allgemeinpsychiatrien und niedergelassenen Ärzten sowie den sozialpsychiatrischen Diensten der Kommunen beratend zur Seite stehen. Hervorgehoben werden die Präventionsstellen nach Bayerischem Modell. Dies sind spezielle Betreuungsangebote für psychisch Kranke mit einem Gewaltrisiko. Dort könne „forensisch-psychiatrische Expertise“ genutzt werden – die Nutzung ist jedoch für die Betroffenen freiwillig. Die DGPPN spricht sich zudem dafür aus, forensisch-psychiatrische „Fachstellen“ bei den Polizei- und Sicherheitsbehörden zu etablieren. Dies ist ein wichtiger Vorschlag: Die Polizei ist oft der erste Kontakt, wenn es um psychisch auffällige Personen geht, die im öffentlichen Raum herumpöbeln oder randalieren. Die forensischen Experten könnten hier die Polizei beraten, wenn es um die Einschätzung der Gefährlichkeit und den Umgang mit diesen Personen geht. Laut DGPPN gibt es in Deutschland 18 Millionen Menschen mit psychischen Erkrankungen. Die Mehrheit stelle jedoch keine Gefahr für andere dar, das hebt die DGPPN wieder hervor. Doch das Risiko für Gewalttaten ist für Menschen stark erhöht, die an Schizophrenien und anderen Psychosen leiden. Mit ihrem aktuellen Positionspapier will die Fachgesellschaft nun „Umsetzungsempfehlungen“ geben. Der Fokus liegt eindeutig auf der Behandlung im kommunalen Umfeld. Ein wichtiger Punkt: Für „Hochrisikogruppen“ sollen „flächendeckend“ aufsuchende, ambulante Behandlungsangebote aufgebaut werden. Wer zählt als „Hochrisikogruppe“? Vor allem Drogen- und Alkoholabhängige sowie psychisch Erkrankte, die nicht oder unzureichend therapiert werden. Weitere Faktoren tragen ebenso zur Risikoverschärfung bei: männliches Geschlecht und junges Alter, soziale Isolation, mangelnde Integration, Wohnungslosigkeit sowie Migration und Flucht. Oft schnell wieder entlassen Psychisch Kranke können auch gegen ihren Willen in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht werden, wenn eine Fremd- oder Eigengefährdung gesehen wird. Die rechtlichen Grundlagen für die Unterbringung sind in den Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzen (PsychKHG) der Bundesländer geregelt. Manche der psychisch kranken Gewalttäter, die in den vergangenen Jahren im öffentlichen Raum getötet haben, waren zuvor schon wegen psychischer „Auffälligkeiten“ wie Herumpöbeln kurzfristig untergebracht. Oft wurden sie jedoch schnell wieder entlassen. Das ist möglich, wenn keine „akute“ Gefahr mehr gesehen wird. Die DGPPN hatte in ihrer Stellungnahme nach Aschaffenburg diese Praxis noch kritisiert: Die Unterbringung in der Klinik werde „unmittelbar“ beendet, „wenn die akute Symptomatik abgeklungen ist, auch wenn sich der Zustand noch nicht ausreichend stabilisiert hat“. Damit sei „weder den Betroffenen noch der Gesellschaft geholfen“. Diese Praxis sollte daher „unbedingt“ überdacht werden. Die Fachgesellschaft riet damals dazu, die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten stärker zu nutzen, um Personen mit Gewaltrisiko auch gegen ihren Willen unterzubringen - und gegen ihren Willen mit Medikamenten zu behandeln. Auch die gesetzliche Möglichkeit der längeren Unterbringung in der Klinik wird – so die Einschätzung der DGPPN 2025 – zu selten genutzt. Drei Kriterien als Voraussetzung für eine Unterbringung Davon ist jetzt allerdings nicht mehr die Rede, im Gegenteil: Die Unterbringung in der Psychiatrie nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz bezeichnet die DGPPN in ihrer aktuellen Stellungnahme ausdrücklich nur noch als „ultima ratio“. Als Voraussetzungen für eine Unterbringung werden drei Kriterien genannt: das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die krankheitsbedingte Aufhebung der Selbstbestimmungsfähigkeit sowie das Bestehen einer „erheblichen, gegenwärtigen Gefahr für die Person selbst oder Dritte“. Wie definiert die DGPPN jedoch „Gefahr“? Die Gefahr, also eine „erhebliche Schädigung“ für den Patienten oder andere Personen, müsse „gegenwärtig sein“. Sie müsse „unmittelbar“ bevorstehen oder „jederzeit erwartbar“ sein, aufgrund des aktuellen Zustands des Patienten. Eine „noch weiter“ gefasste Auslegung des Begriffs der „gegenwärtigen Gefahr“ lehnt die DGPPN als nicht verhältnismäßig ab: Eine ausreichende Gefahr besteht demzufolge selbst dann nicht, wenn die Gefahr als Auswirkungen einer „möglichen oder wahrscheinlichen“ Verschlechterung der Symptome des Patienten oder des Absetzens der Medikamente in Betracht gezogen würde. Die Unterbringung, so die Fachgesellschaft, sei nur zulässig, wenn sie der Behandlung diene. Sie ist demnach zu beenden, „sobald die Gefahr beseitigt oder Behandelbarkeit nicht gegeben ist“. Zwangsmaßnahmen untergraben das Vertrauen Die Bestrebungen verschiedener Bundesländer, ihre Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze stärker auf Sicherheitsaspekte zu fokussieren, werden von der DGPPN zudem als „bedenkliche Entwicklung“ kritisiert. Die Präsidentin der DGPPN, Euphrosyne Gouzoulis-Mayfrank, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hebt hervor: „Eine Unterbringung oder andere Zwangsmaßnahmen müssen eine ultima ratio Maßnahme bleiben. Deren Ausweitung schürt Angst, untergräbt Vertrauen – und macht Gewaltprävention dadurch schwerer – nicht besser.“ Auch Bayern hatte nach Aschaffenburg eine Prüfung des PsychKHG angekündigt. Auf Nachfrage stimmt das bayerische Sozialministerium der Einschätzung der DGPPN dahingehend zu, dass „Zwang schon aus verfassungsrechtlichen Gründen immer nur ultima ratio sein kann“. In Bayern wurde demnach eine „interministerielle Arbeitsgruppe“ unter der Federführung des Sozialministeriums gegründet. Sie soll überprüfen, wie die Gefahren, „die von einer kleinen Gruppe schwerst psychisch kranker Menschen ausgehen“, möglichst minimiert werden können. Maßnahmen, die der Sicherheit der Gesellschaft dienen, sollen dabei die „Rechte der betroffenen Menschen“ nur so weit „in verhältnismäßiger Weise“ einschränken, wie dies zum Schutz der Gesellschaft erforderlich sei. Nur „eine kleine Gruppe psychisch Kranker“ könne zur Gewalt neigen, wenn die Erkrankung unbehandelt bleibe. Ziel der Arbeitsgruppe ist demzufolge, Maßnahmen vorzuschlagen, die eine Behandlung der Betroffenen ermöglicht. Das Sozialministerium betont jedoch, dass „Straftaten durch psychisch Kranke nicht in jedem Fall verhindert werden können“. Die DGPPN benennt als weiteren wesentlichen Faktor zur Prävention die Stärkung der sozialpsychiatrischen Dienste der Kommunen. In diesen Diensten beraten psychologisch geschulte Mitarbeiter kostenlos Menschen mit psychischen Erkrankungen: Sie kommen auf Wunsch auch nach Hause und können die Hilfesuchenden an Fachstellen weitervermitteln. Nach Einschätzung der DGPPN sollen diese Dienste flächendeckend „multiprofessionell“ werden und vier Aufgaben sicherstellen: die niedrigschwellige Beratung, Krisenintervention, Hilfeplanung und „Koordination und Netzwerkarbeit“. Dazu müssten sie „auskömmlich“ finanziert werden, Psychiater einbinden und klar auf Menschen mit „schweren psychischen Erkrankungen“ ausgerichtet sein. Darüber hinaus empfiehlt die DGPPN „verbindliche Verantwortungsgemeinschaften in gemeindepsychiatrischen Verbünden (GPV) mit regionaler Versorgungsverpflichtung“. Und was genau soll das sein? Die Nachfrage ergibt: Empfohlen wird, dass sich ein „gemeindepsychiatrisches Netzwerk“ mit verschiedenen Akteuren – unter anderem den sozialpsychiatrischen Diensten und den Kliniken - auf gesetzlicher Grundlage „verbindlich“ zusammenschließt. An diesem Verbund, der Menschen mit „schweren psychischen Erkrankungen“ versorgt, sollen auch Wohnungs- und Obdachlosenhilfe „verbindlich“ beteiligt werden.
