Das Berliner Verwaltungsgericht hat am Mittwoch eine Eilentscheidung bekannt gegeben, wonach auf Berliner Straßen kein Tausalz gegen Glätte gestreut werden darf. Ausnahmen gelten für Straßen mit besonderer Verkehrsfunktion. Die Richter begründeten ihren Beschluss damit, dass das Berliner Straßenreinigungsgesetz die Verwendung von Auftaumitteln grundsätzlich verbiete. Damit hatte ein Eilantrag des Naturschutzbunds NABU Erfolg. Umweltschützer kritisieren den Tausalzeinsatz wegen seiner Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere. Am vergangenen Freitag hatte Umweltsenatorin Ute Bonde (CDU) eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese erlaubte die Verwendung von Tausalz und weiteren Auftaumitteln entgegen der Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes auch auf Nebenstraßen und Gehwegen. Die Senatorin begründete dies mit einer „akuten Notlage infolge gegenwärtiger, außergewöhnlicher und flächendeckender extremer Glätte“. Wegner plädiert für Änderung des Straßenreinigungsgesetzes Das Verwaltungsgericht hält dies nicht für tragfähig. Ausnahmen vom Tausalzverbot seien nur dann möglich, wenn dies im Gesetz stehe. Eine behördliche Ausnahme sei nicht vorgesehen. Berlins Regierender Bürgermeister Kai Wegner (CDU) erklärte am Mittwoch, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeige, „dass wir dringend eine Änderung des Straßenreinigungsgesetzes brauchen“. Er habe „von Anfang an auf die rechtliche Unsicherheit der Allgemeinverfügung hingewiesen.“ Die verkehrspolitische Sprecherin der Grünen im Abgeordnetenhaus, Oda Hassepaß, sagte hingegen, die CDU habe „erst auf den letzten Metern gehandelt und den Einsatz von umweltschädlichem Salz auch für Privatpersonen für zulässig erklärt“. Das verkenne, dass vielerorts gar nicht geräumt worden sei. Die Grünen fordern, Gehwege künftig „zentral“ – etwa durch die Berliner Straßenreinigung – zu räumen. Bisher sind die Eigentümer der an die Gehwege angrenzenden Grundstücke dafür zuständig. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
