Mit dem Entzug des Doktorgrads bei Thüringens Ministerpräsident Mario Voigt (CDU) hat die TU Chemnitz manche Fragen aufgeworfen. Voigt war im Jahr 2008 mit der weitgehend in den Vereinigten Staaten entstandenen Dissertation „Der amerikanische Präsidentschaftswahlkampf. George W. Bush gegen John F. Kerry“ promoviert worden. Der umstrittene österreichische Plagiatssucher Stefan Weber hatte eine erste Plagiatsanzeige am 14. August 2024 an die TU gesendet. Am 22. August 2024 beauftragte der Dekan der Philosophischen Fakultät den Promotionsausschuss, die Vorwürfe zu prüfen. Im folgenden Oktober beschloss der Ausschuss gemeinsam mit dem Fakultätsrat, ein externes Gutachten in Auftrag zu geben. Das Gutachten, das im Februar 2025 einging, bestreitet nicht, dass es Verfehlungen gibt. Die Gutachter hielten sie aber für „nicht bedeutend genug, um den akademischen Titel abzuerkennen“. Voigt wehrte sich mit 34 Seiten langer Stellungnahme In den folgenden vier Wochen entwarf der Vorsitzende des Promotionsausschusses, der Anglist und Amerikanist Klaus Stolz, neue „Grundlagen und Kriterien zur Bewertung von Plagiatsvorwürfen“. Mitte Mai beschloss der Fakultätsrat, diese Kriterien anzuwenden. Der Promotionsausschuss schloss sich an, der Vorsitzende legte sein internes Gutachten am 4. Juni vergangenen Jahres vor und empfahl den Entzug des Doktorgrads. Am 9. Juli folgte der Fakultätsrat und beschloss ebenfalls den Entzug. Das entlastende externe Gutachten wurde von Promotionsausschuss und Fakultätsrat nicht zur alleinigen Grundlage gemacht, was gutes Recht der Gremien ist. „Für die Plagiatsprüfung ist die Abwägung aller vorhandenen Quellen wesentlich. Das externe Gutachten kann daher nicht alleinige Grundlage der Entscheidung sein“, stellt die TU fest. Warum sie anders entschieden hat, begründet sie unter Verweis auf das nicht öffentliche Verwaltungsverfahren nicht. Immerhin ist es ihr gelungen, das gesamte Verfahren vertraulich zu führen und damit die im Sächsischen Hochschulgesetz vorgeschriebene Verschwiegenheitspflicht zu erfüllen. Am 25. August informierte der Dekan der Philosophischen Fakultät Voigt über die Möglichkeit einer Stellungnahme. Der legte am 6. Oktober 2025 eine 34 Seiten umfassende Stellungnahme und ein 187 Seiten langes Gutachten seiner Anwälte vor, wonach die Täuschungsvorwürfe unbegründet sind. Die Anwälte geben an, dass die Vorwürfe vollständig widerlegt worden seien. Einige der Texte, aus denen Voigt abgeschrieben haben soll, seien von ihm selbst mitverfasst worden. Offenbar Übersetzungsplagiate aus englischsprachigen Werken Das gilt etwa für vier Plagiatsfragmente im Schlussteil der Arbeit, bei denen Weber eine unbelegte Übernahme aus Wolfram Brunners 2002 erschienenem Buch „Wahlkampf in den USA“ zu sehen meint. Voigt gibt hier einen eigenen Text an, den er im Jahr 2004 für die Konrad-Adenauer-Stiftung geschrieben hat. Zu den von Weber genannten Fehlzitaten gehört der Verweis auf ein Buch mit dem Titel „Civic Voluntarism in American Politics“. Voigt schreibt „Volunteerism“ – wie Daron Shaw, von dem Voigt laut Weber die Quelle abgeschrieben habe. Weber wirft Voigt neben einigen Übersetzungsplagiaten auch vor, ohne Quellenangabe aus Wikipedia-Artikeln zitiert zu haben. Stutzig macht an Webers Analyse, dass an entscheidenden Stellen, etwa bei der Beschreibung des Forschungsziels der Dissertation und im Schlusskapitel, das den Forschungsertrag zusammenfasst, wörtliche Übernahmen aus anderen Texten zu finden sein sollen. Bei Voigt heißt es, „der mögliche Ertrag dieser Untersuchung zielt nicht auf eine sozialwissenschaftliche Theorienbildung. Die Studie will zur Darstellung der Komplexität von Wahlkampfführung und politischer Kommunikation in den USA beitragen.“ Bei Knut Bergmann („Der Bundestagswahlkampf 1998. Vorgeschichte, Strategien, Ergebnis“) steht: „Der mögliche Ertrag dieser Arbeit zielt nicht auf eine sozialwissenschaftliche Theoriebildung, sondern auf die Darstellung der Komplexität politischer Kommunikation in der modernen Mediengesellschaft, womit sie einen Beitrag zum Verständnis der Wirkungsweise und Wirkung von Wahlkampfführung und politischer Kommunikation leisten soll.“ Das wirkt nicht sehr eigenständig. Der Verweis seiner Anwälte auf 2,58 Prozent beanstandeter Stellen im Verhältnis zum Gesamtumfang läuft aus der Sicht von Plagiatsforschern ins Leere. Auch eine Seite Plagiat kann für einen Entzug genügen, wenn die Plagiate den Kernbestand der Arbeit betreffen. Gesetz kennt nur Titelentzug oder Einstellung des Verfahrens Das Bundesverwaltungsgericht lässt aber eine Hintertür offen, wenn sich Plagiatsstellen gemessen am eigenständigen Kernertrag einer Arbeit als Bagatelle erweisen. Wissenschaftsrechtler sprechen in diesem Fall von einem „Helden-Notausgang“. Entscheidend ist am Ende immer, ob die Struktur der Plagiate auf vorsätzliche Täuschung deutet. Davon muss die Philosophische Fakultät überzeugt gewesen sein, sonst hätte sie den Doktorgrad nicht entzogen. Eine öffentliche Dokumentation der Arbeit wie bei Annette Schavan (CDU) oder Franziska Giffey (SPD) gibt es nicht, sodass man auf die Auswertung des österreichischen Plagiatssuchers Stefan Weber in seinem Blog angewiesen ist, die sich auf die Buchausgabe der Dissertation bezieht. Was möglicherweise für die Buchausgabe gegenüber dem Original geändert wurde, bleibt offen. Die Anwälte, denen das Original der Arbeit vorliegen dürfte, werfen der TU vor, ihren Mandanten nicht angehört zu haben. Dazu ist die Fakultät laut Hochschulgesetz verpflichtet. Die TU äußert sich dazu nicht, könnte aber auf die Möglichkeit zur Stellungnahme verweisen, auch wenn diese erst nach den Beschlüssen von Fakultätsrat und Promotionsausschuss zum Entzug des Doktorgrads eröffnet wurde. Das Sächsische Hochschulgesetz kennt nur den Entzug eines Doktorgrads oder die Einstellung des Verfahrens. Das andernorts übliche mildere Mittel der Rüge ist nicht vorgesehen. Dass eine Rüge nicht einmal erwogen worden sei, bemängeln Voigts Anwälte in ihrer Stellungnahme. Sie monieren auch, dass die drei Gutachter der Dissertation zu einer Anhörung bereit gewesen wären, die TU darauf aber verzichtet hat. Fachmann: Änderung der Bewertungsmaßstäbe „rechtsstaatswidrig“ Zwei der Gutachter – Voigts Doktorvater, der Politologe und Extremismusforscher Eckhard Jesse, und Voigts Zweitgutachter, der Jenaer Politologe und Zeithistoriker Torsten Oppelland – haben sich gegenüber dem MDR geäußert und halten den Entzug für nicht nachvollziehbar. Die Aufgabe der Gutachter wäre gewesen, zu überprüfen, ob Voigt die zitierten Primärquellen wirklich gelesen hat. Die Voigt vorgeworfenen Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ähneln am ehesten den Befunden in Schavans Dissertation zu „Person und Gewissen“ an der Universität Düsseldorf. „Als Muster lässt sich erkennen, dass die Verfasserin oft vorgibt, Primärquellen zu rezipieren, während sie tatsächlich mit leichten Abwandlungen aus der Sekundärliteratur abschreibt, ohne diese zu nennen“, hieß es 2012 im Blog Schavanplag. Dabei wurden auch Fehler in Zitaten und Literaturangaben übernommen. Wie Schavan klagt auch Voigt vor dem Verwaltungsgericht. In den meisten Fällen scheitern solche Klagen. Im Fall Voigt gibt es eine Besonderheit. Der wichtigste Anknüpfungspunkt im Verwaltungsgerichtsverfahren dürfte die im laufenden Begutachtungsprozess beschlossene Verschärfung der Bewertungsmaßstäbe sein. „Die Maßstäbe zu verschärfen, halte ich letztlich für rechtsstaatswidrig“, sagte der Berliner Rechtswissenschaftler und Wissenschaftsrechtler Ulrich Battis der F.A.Z. Im Zweifel werde man sehen müssen, welche Bewertungsmaßstäbe genau verschärft wurden; wäre er selbst Anwalt, würde er da ansetzen. Die TU Chemnitz hat auf mehrfache Anfrage der F.A.Z. nicht mitgeteilt, in welchem Sinne die Bewertungsmaßstäbe verschärft wurden. Als Verfahrensfehler sieht Battis auch die nachträgliche Anhörung nach den internen Vorentscheidungen im Promotionsausschuss und im Fakultätsrat, allerdings als weniger gewichtigen, da leicht heilbaren.
