FAZ 01.12.2025
14:02 Uhr

Der Steuertipp: Elektro-Dienstwagen machen mehr Aufwand


Wer seinen E-Dienstwagen zu Hause lädt, kann sich die Kosten erstatten lassen. Dafür gibt es eine neue Regel.

Der Steuertipp: Elektro-Dienstwagen machen mehr Aufwand

Viele Unternehmen setzen auf reine Elektrodienstwagen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen solchen privat, müssen nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Hierbei gilt für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli zugelassen wurden, auch eine neue Preisobergrenze von 100.000 Euro (statt 70.000 Euro). Wer einen Elektrodienstwagen auf ei­gene Kosten lädt, kann sich das vom Ar­beitgeber grundsätzlich steuerfrei erstatten lassen. Dafür lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) bislang eine monat­liche Pauschalierung von 30 Euro zu, wenn es beim Arbeitgeber eine zusätz­liche Lademöglichkeit gibt. Wenn nicht, können sogar 70 Euro monatlich pauschal erstattet werden. Diese Verein­fachungsregel hätte laut einem früheren Schreiben des BMF bis 2030 gelten sollen, wurde aber nun mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregel abgeschafft (BMF-Schreiben vom 11.11.2025). Stattdessen müssen ab 2026 Strommenge und Strompreis einzelfallabhängig ermittelt werden. Die Strommenge aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung muss durch einen gesonderten Stromzähler nachgewiesen werden. Dafür ist laut BMF ein statio­närer oder mobiler Stromzähler nötig. Letzterer kann sich etwa in der Wallbox oder dem Fahrzeug befinden. Als Preis ist in der Regel der Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter anzusetzen. Das hätte zur Folge, dass über jede Preisanpassung auch der Arbeitgeber informiert werden müsste. Immerhin kann hier alternativ ein pauschaler Strompreis angesetzt werden, der dem vom Statis­tischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte entspricht. Der Nachteil: Ist der tatsächliche Strompreis im Einzelfall höher, bekommt der Arbeitnehmer nicht mehr alle Kosten ersetzt. Lädt er hingegen zu günstigeren Konditionen, bekommt er mehr als seine Kosten erstattet. Wer den Strompreis pauschal ermittelt, muss für das gesamte Kalenderjahr den für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Wert ansetzen. Für 2026 gilt also durchgängig der Wert von Januar bis Juni 2025. Das Wahlrecht muss einheitlich für das Kalenderjahr ausgeübt werden, ein Wechsel zwischen tatsäch­lichen und pauschalen Stromkosten ist unterjährig nicht möglich. Eine zusätz­liche Erstattung der tatsächlichen Kosten für den Ladestrom, der von einem Dritten (beispielsweise einer öffentlichen Ladesäule) bezogen wird, ist auch zulässig. Hierfür müssen die Kosten durch Belege nachgewiesen werden. Wer sein Fahrzeug beim Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen kostenlos oder vergünstigt laden darf, erzielt einen geldwerten Vorteil. Dieser ist in der Regel steuerfrei. Das gilt nicht nur für Dienstwagen, sondern auch für ein privates Elektroauto des Arbeitnehmers. Laut BMF-Schreiben bleibt der geldwerte Vorteil auch dann steuerfrei, wenn die Ladevorrichtung nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten betrieben wird – vorausgesetzt, sie wird nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens genutzt. Die Steuerfreiheit greift unter bestimmten Bedingungen auch dann, wenn die Lademöglichkeit weiteren Nutzern auf demselben Grundstück zur Verfügung steht (zum Beispiel anderen Mietern derselben Immobilie), solange es sich dabei nicht um fremde Dritte handelt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich in der kurzen verbleibenden Zeit auf die neuen Nachweis- und Dokumentationspflichten einstellen – vor allem wenn bisher die steuerfreien Pauschalen gezahlt wurden.