FAZ 14.08.2026
14:51 Uhr

Cum-Cum-Geschäfte: Der große Bruder von Cum-Ex


Im Cum-Ex-Steuerskandal sind mittlerweile mehrere Strippenzieher zu Haftstrafen verurteilt. Die Aufarbeitung von Cum-Cum-Geschäften hinkt dagegen weit hinterher – obwohl der Schaden noch höher liegen dürfte.

Cum-Cum-Geschäfte: Der große Bruder von Cum-Ex

Bei Cum-Ex-Geschäften in der Leerverkaufsvariante lassen sich die Beteiligten eine nur einmal auf Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer (KapESt) vom Staat mehrfach erstatten. Seit dem Aufgriff der ersten Fälle im Jahr 2010 beherrschen sie Fachwelt, Politik und Medien. Mittlerweile liegen zu Cum-Ex sechs sorgfältig recherchierte Bücher, ein sehr lesenswerter Krimi von Oliver Bottini und eine äußerst beeindruckende, zu Recht mit dem Deutschen Fernsehpreis 2025 ausgezeichnete ZDF-Dokumentation vor. Sämtliche Quellen beleuchten das Kollektivversagen der jeweils verantwortlichen Spitzenpolitiker, ebenso wie die kriminelle Energie der hinter den Cum-Ex-Geschäften stehenden Akteure – von den Initiatoren über die Broker und die finanzierenden Banker bis hin zu den Gefälligkeitsgutachten ausstellenden Fachleuten und der Finanzlobby. Der finanzielle Schaden, den Cum-Ex-Leerkäufe durch Mehrfacherstattung der Dividenden-Kapitalertragsteuer anrichteten, beläuft sich auf mindestens zehn Milliarden Euro. Die Rückforderung einer solchen Summe – selbst nach Auffassung der Bundesregierung lediglich die absolute Untergrenze – tut naturgemäß weh. Im Kontext Cum-Ex wurden von den verantwortlichen Politikern und den involvierten Akteuren zwei Narrative verbreitet. Die Politik redete zunächst alles klein. So konstatierte die Regierungskoalition im Abschlussbericht des Cum-Ex-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags im Jahr 2017: Der Steuerschaden betrage trotz der dem Ausschuss vorgelegten Ist-Zahlen von 7,2 Milliarden Euro weniger als eine Milliarde Euro, man sei einem undurchsichtigen Netzwerk auf den Leim gegangen, und seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2012, welche die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der Dividenden-Kapitalertragsteuer von den ausschüttenden Aktiengesellschaften auf die depotführenden Kreditinstitute verlagert hat, welche auch die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer ausstellen, habe man alles im Griff. Das Narrativ von der „Gesetzeslücke“ Die Akteure prägten das Narrativ der „Gesetzeslücke“. Diesem absurden Narrativ haben zwischenzeitlich Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof eine klare Absage erteilt. Bei Cum-Ex-Leerverkäufen handelt es sich um illegale Steuerhinterziehung. Es gibt keine Gesetzeslücke. Und es gab auch früher keine. Stattdessen ist das System von Einbehalt, Abführung, Bescheinigung und Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht „wasserdicht“ und somit betrugsanfällig. Wer den Sachverhalt nicht offenlegt, macht sich strafbar. Dass Cum-Ex trotz der Reform im Jahr 2012 in abgewandelter Form bis heute anzutreffen ist, wurde im September 2020 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags dokumentiert. Den Gesetzgeber tangiert das offensichtlich weiterhin nicht. Warum ist das erwähnenswert? Zwischen den im Zentrum dieses Beitrags stehenden Cum-Cum-Gestaltungen und Cum-Ex-Leerverkäufen besteht ein faktischer und zeitlicher Zusammenhang. Auch wiederholen sich mehr als eineinhalb Jahrzehnte später vergleichbare Narrative seitens Politik und Akteuren. Rund zwei Drittel der in Deutschland notierten Aktien befinden sich im Ausland. Damit diese Aktienpakete leerverkauft werden können, müssen sie zunächst nach Deutschland transferiert werden. Bei Cum-Cum-Geschäften handelt es sich um Transaktionen, bei denen Steuerausländer kurz vor der Hauptversammlung Aktien mit (cum) Dividendenanspruch auf einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber übertragen und ebenfalls mit (cum) Dividendenanspruch liefern. Die Gestaltung endet allerdings nicht mit der Übertragung der Aktien. Kurz nach dem Dividendenstichtag werden sie nach Geltendmachung der Kapitalertragsteuer beim deutschen Zwischenerwerber wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen. Der finanzielle Anreiz für Cum-Cum-Gestaltungen liegt in der Ausnutzung von Steuerarbitrage, die durch die unterschiedliche Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen beziehungsweise Wertpapierleihgebühren bei beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland begünstigt wird. Cum-Cum-Gestaltungen bezwecken ausschließlich die Vermeidung der auf Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Die „gesparte“ Kapitalertragsteuer wird aufgeteilt Im Ausland ansässige Inhaber deutscher Aktien sind mit ihren in Deutschland bezogenen Dividenden beschränkt steuerpflichtig. Es fällt Kapitalertragsteuer von 25 Prozent an, die abgeltende Wirkung entfaltet. Die Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer setzt Anreize, Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag auf einen in Deutschland ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber – in der Regel ein Kreditinstitut – zu übertragen und sie kurz nach dem Dividendenstichtag wieder rückzuübertragen. Auf diese Weise werden in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Dividenden in steuerfreie Einkünfte (Wertpapierleihgebühr beziehungsweise Veräußerungsgewinn) transformiert. Für die Vertragsparteien entsteht ein Gewinn in Höhe der in Deutschland „gesparten“ Kapitalertragsteuer, die durch die Preisgestaltung aufgeteilt wird. Aufgrund der immensen Transaktionsvolumina, die einzelnen Cum-Cum-Gestaltungen zugrunde lagen, haben sich öffentlich bekannte Varianten herausgebildet, deren Zweck darin besteht, das zugrunde liegende Gesamtmodell zu verschleiern. Es handelt sich um sogenannte „weitergeleitete“ Wertpapierübertragungen. Unter dem Kürzel „RODAL“ (Rendite-optimierte Dax-Aktien-Anleihe) hat etwa die LBBW Aktien an Sparkassen in Baden-Württemberg weitergeleitet, welche dann die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt haben. RODAL wurde von der Wertpapierabteilung der LBBW vertrieben. Ein gewerbsmäßiges Modell ist somit nicht auszuschließen; allein hier geht es mindestens um einen dreistelligen Millionenbetrag. Bekannt geworden sind zudem „Auslagerungsfälle“. Dabei handelt es sich um ein dem Cum-Ex-Leerverkauf zeitlich vorgelagertes Cum-Cum-Geschäft. So erklärte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen im Juni 2024, dass es im Zusammenhang mit den laufenden Ermittlungen zu Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften bislang über 70 Auslagerungsfälle gibt, zu denen aber noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Es heißt wörtlich: „In der Vergangenheit war hier die Tätigkeit des Empfängers ausgelagerter Aktien (in der Regel eine kleinere Regionalbank oder Gesellschaft) vorrangig unter dem Blickwinkel einer Beihilfe zu einer Cum-Ex-Tat des Auslagerungsgebers (in der Regel eine Großbank) betrachtet worden. Dass der Empfänger von dem Geschäft jedoch durch eine etwaige ‚Cum-Cum-Anrechnung‘ eigenständig zu profitieren vermag, ist ein Umstand, der erst im Laufe der Ermittlungen vermehrt in den Fokus geraten ist.“ Im Juli haben Beamte die Zentrale der Deutschen Bank in Frankfurt und Räumlichkeiten der Postbank durchsucht, laut Medienberichten ging es dabei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf um den Verdacht der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften der Postbank. Die Deutsche Bank selbst hatte erklärt, im Fokus der Ermittler stünden Transaktionen der jetzigen Tochtergesellschaft Postbank aus den Jahren 2008 bis 2010. Sie selbst sei nur als dritte Partei von den Ermittlungen betroffen. Erstes strafrechtliches Verfahren wurde zugelassen Eine an der Universität Mannheim durchgeführte konservative Schätzung beziffert den durch Cum-Cum-Gestaltungen in Deutschland entstandenen Steuerschaden für die Jahre 2000 bis 2020 auf rund 28,5 Milliarden Euro. Er übersteigt damit den Cum-Ex-Steuerschaden um ein Vielfaches. Betroffen sind auch zahlreiche andere EU-Staaten, der gesamte dadurch ausgelöste Steuerschaden wird vorsichtig auf rund 141 Milliarden Euro geschätzt. Die beteiligten Akteure bei Cum-Cum-Gestaltungen bemühen nunmehr – wie schon in den Cum-Ex-Fällen – das Narrativ einer „unklaren Rechtslage“ sowie ein „zögerliches Agieren der Finanzverwaltung“ und leiten daraus ein „besonderes Schutzbedürfnis“ ab. Man fragt sich, was schützenswert ist? Dabei wird übersehen, dass Cum-Cum-Gestaltungen hinsichtlich der rechtlichen Einordnung seit fast fünf Jahrzehnten klar aufgearbeitet sind. Bereits im Jahr 1978 erging ein koordinierter Bund/Länder-Erlass, nachdem Cum-Cum-Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Steuermissbrauchs nach Paragraph 42 der Abgabenordnung zu prüfen sind. Suspendiert wurde diese Prüfanordnung in den Jahren 1980 bis 2000 durch eine Gesetzesänderung, die sogenannte „Börsenklausel“, die im Jahr 2000 wieder abgeschafft wurde. Seit 2001 gilt wieder der Missbrauchsvorbehalt. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, präzisiert durch zwei Urteile des Hessischen Finanzgerichts sowie ein mittlerweile klarstellendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Juli 2021, liefert einen praktikablen Rechtsrahmen. Schließlich wurde zu Cum-Cum-Gestaltungen im Dezember 2024 das erste strafrechtliche Verfahren am Landgericht Wiesbaden zugelassen. Wegen Überlastung des Gerichts in Bagatellangelegenheit wird die Hauptverhandlung dem Vernehmen nach auch nicht in diesem Jahr stattfinden. Wer nichts sucht, findet auch nichts Wie Cum-Ex wird auch Cum-Cum von der Bundesregierung kleingeredet und dabei beschwichtigt. Die jüngste Antwort der Bundesregierung vom 9. Oktober 2025 auf eine parlamentarische Anfrage zu Cum-Cum spricht Bände: Zum Stichtag 31. Dezember 2023 wurde bei Cum-Cum-Geschäften Kapitalertragsteuer in Höhe von circa 205 Millionen Euro zurückgefordert; bezogen auf den geschätzten Gesamtsteuerschaden sind dies nur rund 0,72 Prozent. Der ihr bekannte, offene Steuerschaden sei mit 7,3 Milliarden Euro nicht so hoch wie die „spekulativen Schätzungen“ aus Mannheim, und seit dem Jahr 2016, in dem eine Gesetzesänderung die Voraussetzungen zur Erstattung der Kapitalertragsteuer zwar verschärft, die Möglichkeit zur Steuerarbitrage aber nicht beseitigt hat, sind ihr keine Cum-Cum-Geschäfte mehr bekannt. Wer nichts sucht, findet auch nichts. So ist im aktuellen Geschäftsbericht der Dekabank für das Jahr 2025 nachzulesen, dass eine Steuerrückzahlung wegen Cum-Cum-Geschäften in Höhe von 478 Millionen Euro für die Jahre 2013 bis 2018 erfolgte, bei der Deutschen Bank geht es nach Medienberichten um rund 600 Millionen Euro für die Jahre bis 2019. Die am 13. Juli 2026 veröffentlichten Ergebnisse der jüngsten Bafin-Abfrage zu Steuerrisiken aus Cum-Cum-Gestaltungen lassen zahlreiche Fragen offen, sie dokumentieren gleichzeitig, dass es sich nicht um Kavaliersdelikte handelt. Konkrete Vorschläge an den Gesetzgeber hat der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen in seinem Brief vom 15. August 2025 formuliert. Vor dem Hintergrund weiterhin bekannter Steuerausfälle hält es der Beirat für dringlich, das Problem an der Wurzel anzupacken und die weiterhin bestehende Steuerarbitrage, die Cum-Cum-Gestaltungen erst ermöglicht, zu beenden. Das erfordert vergleichsweise einfache Gesetzesänderungen, etwa nach dem Vorbild der USA. Konkret müssten die Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht von Dividenden auf äquivalente Bezüge ausgeweitet werden. Zu diesen Bezügen gehören Wertpapierleihgebühren und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie andere Zahlungen, die von einer in Deutschland steuerpflichtigen Dividende beziehungsweise der darauf erstatteten Kapitalertragsteuer abhängen oder von dieser bestimmt werden, nach den Vereinbarungen der Parteien also eine dividendenäquivalente Funktion haben sollen. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil antwortete unmittelbar und wies die Vorschläge – ohne Begründung – als unpraktikabel sowie konfliktär zu EU-Recht und bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurück. Verantwortungsvolles Handeln müsste stattdessen die EU ins Visier nehmen, weil Cum-Ex-Geschäfte und Cum-Cum-Gestaltungen ein EU-weites Phänomen sind. Dies betrifft die Ermittlungsbehörden. Hier ist Europol gefragt. Diese Behörde ermittelt bislang nur bei den indirekten Steuern, also vor allem bei der EU-weiten Umsatzsteuer. Die Ermittlungsbefugnis wäre auf die direkten Steuern wie die Einkommensteuer, also auch die Kapitalertragsteuer, auszuweiten. Falls dies gelänge, wären in Deutschland die Ermittlungshoheit auf den Generalbundesanwalt zu übertragen und gleichzeitig ein Sonderermittler zu installieren. Flankierend gehörte die EU-Börsenaufsicht ESMA mit den nationalen Aufsichtsbehörden wie der Bafin vernetzt. Am 16. Juli 2026 haben das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium einen gemeinsamen Aktionsplan veröffentlicht mit dem Titel „Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen bekämpfen“. Darin heißt es unter Punkt sechs wörtlich: „Wir nehmen den Graubereich aggressiver Steuergestaltung in den Blick und prüfen Möglichkeiten, hier das Recht weiter zu verschärfen – zum Beispiel im Bereich der Dividendengestaltungen.“ Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat diesbezüglich bereits vor einem Jahr praktikable Vorschläge gemacht. Christoph Spengel ist Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim. Er ist Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen und war im Jahr 2016 Gutachter im Cum-Ex-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags.