Das „Geheimtreffen“ von Potsdam, über das die Mediengruppe „Correctiv“ am 10. Januar 2024 berichtete, womit sie einen beispiellosen Proteststurm bis hinein in die damalige Bundesregierung heraufbeschwor, beschäftigt weiter die Gerichte. Die Teilnehmer des Treffens, von dem durch die Aufmachung des Artikels und die darauf folgende Medienberichterstattung hängen blieb, hier sei Unerhörtes geplant worden – nämlich die millionenfache Ausweisung oder Deportation von Menschen aus Deutschland –, haben den Text und dessen Wiedergabe durch Dritte wiederholt angegriffen. Zum Teil waren sie erfolgreich, zum Teil auch nicht. Jetzt hat das Landgericht Hamburg die Anträge auf Unterlassung, die der Jurist Ulrich Vosgerau und der Veranstalter des Treffens, Gernot Mörig, gegen „Correctiv“ gestellt hatten, abgewiesen (Az. 24 O 6/25 und 324 O 7/25). „Correctiv“ erkennt darin ein „starkes Signal“ nicht nur für sich selbst, „sondern für alle unabhängigen Medien“. Der Anwalt der Unterlegenen indes ordnet die Niederlage als inhaltlichen Sieg ein, weil das Landgericht bestätige: Das „oft als ,Recherche‘ bezeichnete Correctiv-Drama“ enthalte „im Hinblick auf die Kernaussage ,Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern‘ keine Tatsachen, sondern lediglich Insinuationen und Geraune“. „Recherche“ oder „Geraune“? Schaut man sich die Entscheidung des Landgerichts Hamburgs genauer an, kann man sagen: Mit ihrer Einschätzung haben sowohl „Correctiv“ als auch Carsten Brennecke, der Anwalt von Vosgerau und Mörig, recht. Das Gericht befindet die spezifische Ausdrucksweise von „Correctiv“, in Potsdam sei ein „Masterplan“ zur massenhaften Ausweisung von Menschen ausgeheckt worden, als rechtens, weil es darin eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung erkennt. Passagen des Artikels, in denen Äußerungen des österreichischen Libertären Martin Sellner über „Remigration“ und anderer Teilnehmer des Treffens unbestritten zutreffend wiedergegeben würden, führten die Leser „nicht zu dem Verständnis“, Sellner oder jemand anderes habe wörtlich von „Vertreibung“ oder der „Ausweisung“ deutscher Staatsbürger gesprochen. Dass der Inhalt des (vermeintlichen) „Masterplans“ in der „Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ bestünde, lege „Correctiv in einer „bewertenden Umschreibung des Geschehens“ dar. In dieser Äußerung würden sich wertende und tatsächliche Bestandteile „vermengen“, heißt es in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Es sei auch darauf abzustellen, „dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, zu erfahren, was auf einem nicht öffentlichen Treffen, an dem auch Politiker teilgenommen haben, in Bezug auf ,nicht-assimilierte‘ deutsche Staatsbürger diskutiert worden sei“. Auch verfange es nicht, auf die Berichte Dritter hinzuweisen, bei denen aus der „Bewertung“, wie „Correctiv“ sie mit ausreichend „Anknüpfungstatsachen“ vorgenommen habe, Tatsachenbehauptungen geworden seien. Zulässig sei auch die „Wertung“, dass jener „Masterplan“ gegen das Grundgesetz verstoße. Im Februar 2024 war Ulrich Vosgerau gegen verschiedene Angaben von „Correctiv“ vorgegangen, die Darstellung zu angeblichen Äußerungen zur Wahlprüfung wurde „Correctiv“ untersagt, andere Darlegungen nicht. Vosgerau legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamburg ein, das die Beschwerde im März 2024 abwies. Gegen die verkürzenden Berichte Dritter – etwa bei NDR, SWR und ZDF, zuletzt der „taz“ und auch FAZ.NET – ging der Anwalt von Vosgerau und Mörig derweil mit Erfolg vor und pirschte sich so an die Kernaussagen von „Correctiv“ heran, nach dem Motto: Alle Welt hat die Wertungen als Tatsachenbehauptung verstanden, dann muss etwas dran sein. Im Dezember 2024 folgte die Abmahnung von „Correctiv“. Dieser kam die Recherchegruppe nicht nach. Das war das Vorspiel zur jetzigen Entscheidung. Rechtskräftig ist sie noch nicht. „Faktenkern“ und „journalistische Einordnung“ Nach Ansicht des „Correctiv“-Chefredakteurs Justus von Daniels handelt es sich hier um Klagen, „die als Mittel genutzt werden, um gezielt Zweifel an der Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu säen“. Nicht der „Faktenkern“ der Recherche sei angegriffen worden, sondern „die journalistische Einordnung“. „Das Landgericht hat nüchtern und souverän das geltende Presse- und Äußerungsrecht angewandt“, sagte der Anwalt von „Correctiv“, Thorsten Feldmann: „Alle Versuche der Kläger, mit verdrehter PR Mediendruck von außen aufzubauen und die Gerichte für eine politische Kampagne zu instrumentalisieren, sind gescheitert.“ „Correctiv“, heißt es hingegen in der Erklärung der Kanzlei Höcker, deren Anwalt Brennecke die Herren Vosgerau und Mörig vertritt, habe „Deutschland mit nach Art von Tatsachenbehauptungen vorgetragenen Wertungen und Meinungsurteilen systematisch in die Irre geführt und damit viele getäuscht“. Bezüglich „der Kernaussage ,Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern‘“ habe „Correctiv“ „nachweislich nicht berichtet, was wirklich war – sondern stattdessen, was Correctiv-Mitarbeiter rein subjektiv Martin Sellner und anderen alles zutrauen würden“. Um zu diesem Befund zu kommen, muss man sich nicht mit Vosgerau und Mörig gemeinmachen und nicht deren Anwalt sein: Ohne die Einordnung und die theatralische Überhöhung des Treffens in Potsdam hätte es den Trubel um den vermeintlichen „Geheimplan gegen Deutschland“ nicht gegeben. Der Artikel vom 10. Januar 2024 wird die Gerichte weiter beschäftigen. Der Anwalt Carsten Brennecke sagte auf Anfrage, man werde in die nächste Runde gehen.
