FAZ 05.02.2026
13:21 Uhr

59 Millionen Euro Strafe: Kartellamt untersagt Amazon seine Marktplatz-Preisgestaltung


Das Kartellamt verbietet Amazon, seine Preiskontrollmechanismen auf dem Marktplatz einzusetzen. Der Onlinehändler widerspricht und plant rechtliche Schritte.

59 Millionen Euro Strafe: Kartellamt untersagt Amazon seine Marktplatz-Preisgestaltung

Das Bundeskartellamt hat untersucht, wie Amazon die Preise kontrolliert, die Dritthändler auf seiner Plattform verlangen. Aus Sicht der Wettbewerbsbehörde geht der Onlinehändler dabei zu weit. Deshalb will das Kartellamt Amazon verpflichten, seine Preisvorgaben einzuschränken. Darüber hinaus soll das Unternehmen rund 59 Millionen Euro zahlen, die es durch „kartellwidriges Verhalten“ an „wirtschaftlichem Vorteil“ erlangt habe. Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Wer in Deutschland etwas bei Amazon bestellt, bekommt seine Ware heute häufig gar nicht direkt aus dem Sortiment des Onlinehändlers geliefert, sondern von einem der mehr als 200.000 Händler auf dem Marktplatz des amerikanischen Internetgiganten. Etwa 60 Prozent des Handelsvolumens, das im Jahr mehr als 50 Milliarden Euro ausmacht, kommt über Dritthändler. Der Marktplatz ist sowohl für das amerikanische Unternehmen als auch die Händler, die dort verkaufen, sehr wichtig. Über den Marktplatz werden Milliarden umgesetzt Amazon überprüft die Preise seiner Marktplatzhändler nach verschiedenen Kriterien: Wenn der Kontrollmechanismus einen Preis als zu hoch bewertet, werden die Angebote der Händler entweder vom Marktplatz entfernt oder nicht mehr in hervorgehobenen Feldern angezeigt. Wichtig für Händler ist es, in einem hervorgehobenen Einkaufsfeld, der sogenannten „Buy Box“ angezeigt zu werden, anstatt in dem Sammelfeld mit der Bezeichnung „Andere Verkäufer bei Amazon“. Denn das bedeutet für die Kunden, sich dort durch zahlreiche weitere Angebote klicken zu müssen, bis es zu einem möglichen Kaufabschluss kommen kann. Das sehen viele Nutzer als umständlich an und machen es daher kaum. Ergo: Wer weniger sichtbar ist, setzt weniger um. „Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach der Vorstellung Amazons gelenkt würde. „Für die betroffenen Händler können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können; mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden.“ Andere Gebühren statt Sichtbarkeits-Entzug? Amazon betont stets, seinen Kunden möglichst niedrige Preise anbieten zu wollen. Das will das Kartellamt nach eigener Darstellung mit seinen Vorgaben auch gar nicht einschränken; für dieses Ziel brauche es aber keine Preiskontrollmechanismen. „Zum Beispiel könnten entsprechende Anreize an die Händler durch eine Absenkung der Gebühren und Provisionen, die die Händler an Amazon zahlen müssen, gesetzt werden“, sagte Mundt. Das dürfe aber nicht über die Sichtbarkeit auf der Plattform geregelt werden, vor allem weil die Kontrollmechanismen intransparenten Regeln und Benachrichtigungen folgten. So sei für Marktplatzhändler nicht klar, wie die Preisgrenzen zustande kommen. Das Kartellamt hat Amazon daher untersagt, seine drei Preiskontrollmechanismen einzusetzen. Auch im Verdacht des Preiswuchers müsse der Onlinehändler transparent machen, warum bestimmte Angebote nicht mehr sichtbar seien oder aus dem Marktplatz verschwinden. So müsse der Mechanismus in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt werden, wie oft Preisobergrenzen angepasst werden und welche Sanktionsfolgen es gebe. Abgestimmt hat sich das Bundeskartellamt mit der Bundesnetzagentur, die als verantwortliche deutsche Behörde auf die europäische Plattformkontrollaufsicht blickt – nach dem „Digital Services Act“ fällt Amazon unter das Label „sehr große Plattform“. Der Onlinehändler kann binnen eines Monats Beschwerde einlegen, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. Amazon teilte mit, dass die Entscheidung des Kartellamts auf einer deutschen Vorschrift beruhe und im Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts stehe: „Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben. Das ergibt für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn“, sagte Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger.