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05.03.2026
08:31 Uhr
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Wer Anteile an einem Unternehmen hält, für das er arbeitet, soll oft hohe Steuern zahlen. Das muss nicht sein.

Um dringend benötigte Fach- und Führungskräfte ans Unternehmen zu binden, werden vom Start-up bis zum Großkonzern Mitarbeiterbeteiligungen ausgegeben. Das heißt aber noch nicht, dass laufende Erträge aus solchen Beteiligungen deshalb per se als Arbeitslohn zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 21. Oktober 2025 entschieden, dass laufende Erträge aus einer Mitarbeiterbeteiligung in der Regel den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind.
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